Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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genügenden Besatzung in Diedenhofen, an dem Tage in Metz ein, an welchem die Truppen des 
15. Armee-Korps ausrücken, und ülbernimmt gleichzeitig den Wachtdienst und alle anderen Pflichten 
der „DBesahung. Das Nähere haben die Gehekalohmamdos des 8. und 15. Armee-Korps zu 
vereinbaren. 
7) Die 57. Infanterie-Brigade rückt nach Straßburg. Dieselbe hält vor und auf dem Marsche, sowie 
nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsorte lleinere Uebungen mit gemischten Waffen ab und über- 
nimmt daselbst den Wachtdienst und alle weiteren Pflichten der Besatzung. Die betreffenden General= 
Kommandos haben sich dieserhalb in Verbindung zu setzen. 
8) Die 58. Infanterie-Brigade hat an Stelle der elflägigen Divisions-Uebungen siebentägige Detachements- 
ebungen. 
9) Wegen Zutheilung von Kavallerie und Artillerie an die 57. und 58. Infanterie Brigade bleibt dem 
General-Kommando des 14. Armee-Korps das Weitere überlassen. 
10) Das Badische Pionier-Bataillon Nr. 14 nimmt nur mit zwei Kompagnien an den Herbstübungen 
des 14. Armee-Korps Theil; die anderen Kompagnien verbleiben in Straßburg. 
11) Bei allen Uebungen ist durch entsprechende Answahl des Terrains auf möglichst geringe Flur- 
beschädigungskosten Bedacht zu nehmen. 
12) Die General-Inspektion der Artillerie hat die Schieß= und Armirungs= Uebungen der in Elsaß- 
Lothringen dislozirten Fuß-Artillerie so zeitig zu legen, daß letztere wieder in ihren Garnisonen 
ist, bevor die andern Truppen des 15. Armee-Korps dieselben verlassen. 
13) Zur Abhaltung von Gefechts= und Schieß-Uebungen der Infanterie, Jäger (Schützen) und Unler- 
offizier-Schulen im Terrain, sowie zu garnisomreisen Felddienstübungen mit gemischten Wassen 
werden den General-Kommandos, der Inspeltion der Jäger und Schützen und der Inspektion der 
Infanterie-Schulen durch das Kriegs-Ministerium Mittel zur Disposition gestellt werden. 
11) Bei dem Garde-Korps, 1., 3., 4., 5., G. und 7. Armee.Korps haben Kavallerie-lUebungsreisen nach 
der beifolgenden Instrultion stattzusinden. 
15) Im August und September d. J. hat bei Coblenz auf dem Plateau der Feste Alexander eine größere 
Belagerungs-Uebung nebst Minenkrieg in der Dauer von sechs Wochen bei dem Rheinischen Pionier 
Bataillon Nr. 8, unter Heranziehung von je einer Kompagnie des Westfälischen Pionier-Bataillons 
Nr. 7, des Schleswig-Holsteinschen Pionier-Bataillons Nr. 9, des Hannoverschen Pionier-Bataillons 
Nr. 10, des Hessischen Pionier-Bataillons Nr. 11 und des Badischen Pionier-Bataillons Nr. 14 
zur Ausführung zu lemmen. Ueber die Heranziehung einer Kompagnie des Pionier-Bataillons 
Nr. !E hat das Kriegs-Ministerium nach Lage der Manöver des 15. Armee-Korps Bestimmung 
zu treffen. 
16) Von den unter 1, 3, 5 und 8 dieser Ordre bezeichneten Uebungen müssen sämmtliche Truppen vor 
dem 27. September d. J. in die Garnisonorte zurückgelehrt sein. 
Berlin, den 23. Jannar 1879. 
  
Wilhelm. 
6 v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Instruktion 
für die Kavalleric-Uebungsreisen. 
1) An diesen Reisen nehmen im Allgemeinen nur Rittmeister und Lieulenants Theil, ausnahmsweise 
dürfen auf Wunsch des Leitenden auch zwei Stabsoffiziere der Kavallerie herangezogen werden. 
2) Der Umfang der Uebungsreise in Bezug auf Zahl und Charge der Theilnehmer, sowie auf Zeit 
und Naum wird durch die seitens des Kriegs-Ministeriums den bezüglichen General-Kommandvos zur 
Disposition gestellte Summe bedingt. Ueber die Verrechnung derselben hat das Kriegs-Ministerinm 
Bestimmung zu treffen. 
*7)) Die Leitung ist einem älteren Offizier der Kavallerie oder des Generalstabes zu übertragen. 
4) Ofsiziere der höheren Adjutantur sind, da ihnen die Gelegenheit, sich militärisch weiler zu bilden, 
anderweitig geboten ist, nur insoweit heranzuziehen, als sie elwa bereit sind, die Kosten ihrer Theil- 
nahme selbst zu tragen.
	        
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