Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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die den letzteren in Verbindung mit den vorhergegangenen Uebungstagen — entsprechenden Ruhe- 
tage eingeschallet werden. 
Bei Frsssetzung, der Ahetge für die mit den Herbstl-Uebungen verbundenen Märsche sind die Bestim- 
mungen im §. 26 d 9 s für die Truppen im Frieden zu beachten. 
o osoner Umstände — Nücssicht auf anstrengende Uebungen 2c. — eine Abweichung von der 
vorbezeichneten Regel erforderlich machen, ist dies bei Vorlage der Zeiteintkeilung näher zu begründen. 
Den bestimmungsmäßigen Nachweisungen über die voraussichtlichen Mehrkosten haben die Intendanturen 
besondere detaillirte Berechnungen als Unterlagen nicht beizufügen, die erforderlichen — möglichst kurzen — 
Erlänterungen vielmehr unter der Rubrik „Bemerlungen“ aufzunehmen. Jusbesondere ist anzugeben: 
zu Kapitel 26 und 31 die Kosten der Belleidung und die Marschkompetenzen für die zu den großen 
Herbst- Uebungen einzuziehenden Kompletirungs-Mannschaften; 
zu Kapitel 31 bezüglich der Eisenbahn= und Dampsschiffbeforderungen: die Kostenresultate dem 
Fnsmarshe gegenüber für jeden der betressenden Truppentheile rc. 
Zu 5. 
#u. Die nähere Lestimmung über den Zeitpunkt dieser Uebung folgt nach. 
b. Betreffs Wahl des Uebungsplatzes trisft der Divisionsführer im Einvernehmen mit dem General- 
Kommando 6. Armee.Korps — unter Mitwirkung der Intendantur — Bestimmung. 
Der Divisionsführer kann zu diesem Behufe für sich und einen Generalstabs= Wjsizier oder Adju- 
lanten die Kosten einer Nekognoszirungsreise liquidiren. 
"4. Die innerhalb der Brigade- und Divisions-Uebungen nothwendigen Ruhetage besinden sich in der 
festgesetzten 13tägigen Uebungsdauer mit einbegriffen, wogegen die vor dem Anfange bezw. nach dem 
Ende der Uebung elwa erforderlichen Ruhetage außerdem anzusetzen bleib 
Die Abgrenzung der Vrigade= und Divisions-Uebungen bleibt dem Doistonsführer überlassen, 
welchem auch die obere Leitung binschtich der Brigade-Uebungen zusteht. 
Seitens des General-Kommandos 6. Armec-Korps werden die im Anhang IV. Passus 1 der Ver- 
ordnungen vom 17. Juni 1870 gedachten Eingaben bezüglich aller Theile der Kavallerie-Division — 
iedoch getreunt von den auf die sonstigen Uebungen sich beziehenden Eingaben — vorgelegt. 
Die Zeiteintheilung und der Kostenanschlag haben die Zeit vom Abrücken zu den Brigade- und 
Divisions-Uebungen bis zum Wiedereintreffen in den Garnisonorten zu umfassen. 
Die im Passus 8 o. a. V. bezeichneten Berichte werden seitens des Divisionsführers dem Kriegs. 
Ministerium direit vorgelegt. „Abschrift hiervon übersendet derselbe an die General-Kommandos der- 
jenigen Armee-Korps, welche Truppen zu der Kavallerie-Divisions Uebung gestellt haben. 
. Der Divisionsführer wird ermächtigt, den Regiments-Besichtigungen der an den Kavallerie-Divisions- 
Uebungen theilnehmenden Regimenter beizuwohnen. 
Zu 7. 
Bei Unterbringung der Truppen der 57. Iufanterie-Brigade sind die Forls von Straßburg, so- 
weit erforderlich und angängig, mit zu belegen. 
Zu 7 und 8. 
Für die 57. und 58. Infanterie, Brigade und die denselben zugetheilten Truppen werden Biwaks- 
Kompetenzen auf zwei Tage gewährt. 
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Zu 13. 
Zu den in Rede stehenden Uebungen werden bewilligt: 
a. dem 11. Armee-Korps 20000 + 
b. dem Garde-Korps 8 der HOolbefio der Jäger und Schiern 138700 % 
c. dem 2. und 1. Armee-Korps .. .......16800.-», 
(I.demt’-,7·8,9101«1 und 1) Auucc Rotps je .............)()00l! 
«-.dunl!nnd 5. Armee-K Korps je · .·........ .Il-()t)-! 
s. der Inspektion der Infanterie-S 2 uͤlen 3.100 .M 
Die in der diesseitigen Versliong Ö“n März I#7 — Nr. 701. à. 4 1— (I. *mt“ Bl. Nr. 8 
zmter #r zu 6 angezogenen bezw. getrossenen Bestimmungen sinden auf die gedachten Uebungen gleiche 
Anwendung.
	        
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