Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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Zum 1. Februar I. J. haben die Intendanturen der Armee-Abtheilung A. anzuzeigen, welche Beträge 
auf die einzelnen in Betracht kommenden Kapitel und Titel des Militär-Etats zur Anweisung ge- 
kommen sind. 
Hierbei wird bemerlt, daß auch bei diesen Uebungen überall die verordnungs bezw. reglements- 
mäßigen Gebührnisse wie bei den Herbst-Uebungen zu gewähren sind. Ausgaben für Munition dürfen 
aus den zur Verfügung gestellten Summen nicht bestritten werden. 
Zu 14. 
Behufs Bestreitung der Kosten der Kavallerie-Uebungsreisen werden zur Verfügung gestellt: 
dem Garde-Korgsss 16½ 
dem 1., 3., 4., 5., 6 und 7. Armee Korbssec 
Wegen Verrechnung dieser Summen wird auf die in der Aulage enthallenen 
„administrativen Bestimmungen für die Kavallerie-Uebungsreisen“ 
Bezug genommen. 
Zu 15. 
Wegen Theilnahme von Kompagnien des Königlich Sächsischen und Königlich Würtlembergischen 
Pionier-Bataillons an der Belagerungs-lUebung bei Coblenz bleibt das Weitere vorbehalten. 
Zu 16. 
Wenn Truppentheile, welche auf den Fußmarsch angewiesen sind, ihre Garnisonen bis zu dem 
bestimmten Tage nicht zu erreichen vermögen, so sind die im Herbste d. J. zur Entlassung kommenden 
Mannschaften mit dem erforderlichen Aufsichtspersenal —= so weit angängig — mittelst der Eisenbahn 
in die betressenden Garnisonorte zurückzubefördern. 
Zum Zwecke einer kriegsgemäßeren Verwendung der Pioniere bei den Herbst-Uebungen werden den 
e Rns für dieses Jahr je 300 %¼ für Rechnung des Kapitels 39 zur Verfügung 
gestellt. 
Wegen Verrechnung dieser Beträge wird auf den Erlaß vom 19. Juli 1877 — Nr. 36. C. Ing. — 
Bezug genommen. 
Im Sommer findet bei dem Militär-Reit-Institul eine Uebung im Zerstören von Schienengeleisen 
und Telegraphenleitungen statt, zu der das nöthige Lehrpersonal vom Eisenbahn-Regiment bis auf 
längstens 14 Tage nach Hannover heranzuziehen ist. 
Der Chef des Militär-Reit-Instituts hat das Weitere hierzu bei dem Chef des Generalstabes der 
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Armee zu beantragen. 
Diejenigen Armee-Korps, bei denen große Herbst-Uebungen vor Seiner Majestät dem Kaiser und 
Könige stattfinden, haben Abschriften der an den Chef des Generalstabes der Armee einzusendenden 
Berichte — mit Ausschluß der Spezial-Berichte der Truppen. Befehlshaber — dem Kriegs-Ministerium 
vorzulegen. 
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß in den Berichten über die Herbst-Uebungen nach Schema 5 
zu den Allerhöchsten Verordnungen vom 17. Juni 1870 bedeutende Abweichungen von der Etatsstärke 
zu erläutern sind. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 828. 1. A. 1. 
Korps an 
Administrative Bestimmungen für die Kavallerie-Uebungsreisen. 
8. 1. 
Die nach den Allerhöchsten Orts ergehenden jährlichen Uebungsbestimmungen bei einzelnen Armee— 
f Grund der vorstehenden Instrukiion abzuhaltenden Kavallerie Uebungsreisen unterliegen hinsichtlich 
des Umfanges, der Zahl und Charge der Theilnehmer, sowie in Bezug auf Zeit und Raum den besonderen 
nordnungen der betreffenden General-Kommandos, welche darüber in Grenzen der vom Kriegs-Ministerium 
zur Verfügung gestellten Geldmittel und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bestimmung zu treffen haben.
	        
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