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Zum 1. Februar I. J. haben die Intendanturen der Armee-Abtheilung A. anzuzeigen, welche Beträge
auf die einzelnen in Betracht kommenden Kapitel und Titel des Militär-Etats zur Anweisung ge-
kommen sind.
Hierbei wird bemerlt, daß auch bei diesen Uebungen überall die verordnungs bezw. reglements-
mäßigen Gebührnisse wie bei den Herbst-Uebungen zu gewähren sind. Ausgaben für Munition dürfen
aus den zur Verfügung gestellten Summen nicht bestritten werden.
Zu 14.
Behufs Bestreitung der Kosten der Kavallerie-Uebungsreisen werden zur Verfügung gestellt:
dem Garde-Korgsss 16½
dem 1., 3., 4., 5., 6 und 7. Armee Korbssec
Wegen Verrechnung dieser Summen wird auf die in der Aulage enthallenen
„administrativen Bestimmungen für die Kavallerie-Uebungsreisen“
Bezug genommen.
Zu 15.
Wegen Theilnahme von Kompagnien des Königlich Sächsischen und Königlich Würtlembergischen
Pionier-Bataillons an der Belagerungs-lUebung bei Coblenz bleibt das Weitere vorbehalten.
Zu 16.
Wenn Truppentheile, welche auf den Fußmarsch angewiesen sind, ihre Garnisonen bis zu dem
bestimmten Tage nicht zu erreichen vermögen, so sind die im Herbste d. J. zur Entlassung kommenden
Mannschaften mit dem erforderlichen Aufsichtspersenal —= so weit angängig — mittelst der Eisenbahn
in die betressenden Garnisonorte zurückzubefördern.
Zum Zwecke einer kriegsgemäßeren Verwendung der Pioniere bei den Herbst-Uebungen werden den
e Rns für dieses Jahr je 300 %¼ für Rechnung des Kapitels 39 zur Verfügung
gestellt.
Wegen Verrechnung dieser Beträge wird auf den Erlaß vom 19. Juli 1877 — Nr. 36. C. Ing. —
Bezug genommen.
Im Sommer findet bei dem Militär-Reit-Institul eine Uebung im Zerstören von Schienengeleisen
und Telegraphenleitungen statt, zu der das nöthige Lehrpersonal vom Eisenbahn-Regiment bis auf
längstens 14 Tage nach Hannover heranzuziehen ist.
Der Chef des Militär-Reit-Instituts hat das Weitere hierzu bei dem Chef des Generalstabes der
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Armee zu beantragen.
Diejenigen Armee-Korps, bei denen große Herbst-Uebungen vor Seiner Majestät dem Kaiser und
Könige stattfinden, haben Abschriften der an den Chef des Generalstabes der Armee einzusendenden
Berichte — mit Ausschluß der Spezial-Berichte der Truppen. Befehlshaber — dem Kriegs-Ministerium
vorzulegen.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß in den Berichten über die Herbst-Uebungen nach Schema 5
zu den Allerhöchsten Verordnungen vom 17. Juni 1870 bedeutende Abweichungen von der Etatsstärke
zu erläutern sind.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 828. 1. A. 1.
Korps an
Administrative Bestimmungen für die Kavallerie-Uebungsreisen.
8. 1.
Die nach den Allerhöchsten Orts ergehenden jährlichen Uebungsbestimmungen bei einzelnen Armee—
f Grund der vorstehenden Instrukiion abzuhaltenden Kavallerie Uebungsreisen unterliegen hinsichtlich
des Umfanges, der Zahl und Charge der Theilnehmer, sowie in Bezug auf Zeit und Raum den besonderen
nordnungen der betreffenden General-Kommandos, welche darüber in Grenzen der vom Kriegs-Ministerium
zur Verfügung gestellten Geldmittel und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bestimmung zu treffen haben.