Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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B. Formation der Militär-Schießschule. 
11) Zu dem Lehrlursus für Lientenants sind von dem 11. Armec= Korps drei, von jedem der übrigen 
Amce-Korps. sowic von der Juspektion der Jäger und Schützen zwei Lientenanls zu kemmandiren. 
12) Die Kommandirung ven Unterofsfizieren zu den beiden Lehrkursen für Untcreffizierc, sowic zur Stamm- 
zunkege und Versuchs-Abtheilung der Militär, Schießschule hat nach aulicgender Uebersicht statt- 
zufinden 
Für die Stamm-Kempagnie und die Versuchs-Abtheilung sind nur solche Mannschaften auszuwählcn, 
welche noch bis zum 1. Oktober 1880 zum altiven Dienst verpflichtet sind. 
13) Die für die Kemmandos zur Militär-Schießschule gegebenen Vestimmungen —. A.-V.-Bl. für 1876 
S. 48 bis 50, A.-V.-Bl. für 1877 S. 40, A.-V.-Bl. für 1878 S. 44 — bleiben in Kraft, jedoch 
mit der Mas#gabe, daß zu dem Lehrkursus für Lientenants auch jüngere Lieutenants, welche hierzu 
durch Neigung und Beanlagung, besonders gecignct erscheinen, herangezogen werden önnen. 
Die „Allgemeine Bemerkung“ — A.-V.-Bl. für 1878 S. 41 — ist durch folgenden Zusatz zu 
vervollständigen: 
„Die zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere benutzen bei den Schießlbungen die Gewehre 
ihrer Burschen.“ 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kamelc. 
No. 741. 2. A. 2. 
Nr. 52 
Dislokation der Füsilicr-Bataillone 3. Ostprenßischen Grenadier NRegiments Nr. 4 und 1. Ostprenßischen 
Grenadier-Regiments Nr. 5. 
Berlin, den 22. Februar 1879. 
Mitelst Allerhöchster Kabinels-Ordre vom 20. Februar d. Is. ist beslimmt worden, daß nach den diesjährigen 
Herbstübungen das Füsilier-Balaillon 3. Osipreußischen Grenadier-Regiments Nr. 4 von Culm nach Danzig 
und das Füsilier-Balaillon 4. Ostpreußischen Grenadier-Regiments Nr. 5 von Danzig nach Culm verlegt wird. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 601. 2. A. 1. 
Nr. 53. 
Abänderung des Druckvorschriften-Etats. 
Berlin, den 19. Februar 187)9. 
Es sind „Abänderungen des Duckvorschriften: Etats 1879 aufgeslellt und gedruckt worden. Ihre Ueber- 
weisung an die Behörden und Truppen wird — unter Umschlag — in derselben Zahl erfolgen, in welcher 
der Druckvorschriften-Elat selbst vertheilt ist. Letzterer ist dauach zu berichtigen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke 
No. 569. 2. A. 1. 
Nr. 54. 
Veränderung der Nauglisten. 
Berlin, den 21. Februar 1879. 
Aschluß au bie diesscitigen Ausführungs= Bestimmungen vom 3. Februar 1874 (Armee-Verordunungs- 
Nr. für 1874) und an den §. 5 der Landwehr-Ordnung, bestimmt das Kriegs-Ministerium 
—n—i 
1) In den Nanglisten-Veränd e Nachweis 1 sind alle Vakatanzeigen und die betressenden Ueber- 
schriflen sangissene auch sind bei Effeltiven Abgängen nur die Rubriken: „Charge, Namen, Patent 
und Bemerkungen bezw. Personalbogennummer" auszusüllen.
	        
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