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B. Formation der Militär-Schießschule.
11) Zu dem Lehrlursus für Lientenants sind von dem 11. Armec= Korps drei, von jedem der übrigen
Amce-Korps. sowic von der Juspektion der Jäger und Schützen zwei Lientenanls zu kemmandiren.
12) Die Kommandirung ven Unterofsfizieren zu den beiden Lehrkursen für Untcreffizierc, sowic zur Stamm-
zunkege und Versuchs-Abtheilung der Militär, Schießschule hat nach aulicgender Uebersicht statt-
zufinden
Für die Stamm-Kempagnie und die Versuchs-Abtheilung sind nur solche Mannschaften auszuwählcn,
welche noch bis zum 1. Oktober 1880 zum altiven Dienst verpflichtet sind.
13) Die für die Kemmandos zur Militär-Schießschule gegebenen Vestimmungen —. A.-V.-Bl. für 1876
S. 48 bis 50, A.-V.-Bl. für 1877 S. 40, A.-V.-Bl. für 1878 S. 44 — bleiben in Kraft, jedoch
mit der Mas#gabe, daß zu dem Lehrkursus für Lientenants auch jüngere Lieutenants, welche hierzu
durch Neigung und Beanlagung, besonders gecignct erscheinen, herangezogen werden önnen.
Die „Allgemeine Bemerkung“ — A.-V.-Bl. für 1878 S. 41 — ist durch folgenden Zusatz zu
vervollständigen:
„Die zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere benutzen bei den Schießlbungen die Gewehre
ihrer Burschen.“
Kriegs-Ministerium.
v. Kamelc.
No. 741. 2. A. 2.
Nr. 52
Dislokation der Füsilicr-Bataillone 3. Ostprenßischen Grenadier NRegiments Nr. 4 und 1. Ostprenßischen
Grenadier-Regiments Nr. 5.
Berlin, den 22. Februar 1879.
Mitelst Allerhöchster Kabinels-Ordre vom 20. Februar d. Is. ist beslimmt worden, daß nach den diesjährigen
Herbstübungen das Füsilier-Balaillon 3. Osipreußischen Grenadier-Regiments Nr. 4 von Culm nach Danzig
und das Füsilier-Balaillon 4. Ostpreußischen Grenadier-Regiments Nr. 5 von Danzig nach Culm verlegt wird.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 601. 2. A. 1.
Nr. 53.
Abänderung des Druckvorschriften-Etats.
Berlin, den 19. Februar 187)9.
Es sind „Abänderungen des Duckvorschriften: Etats 1879 aufgeslellt und gedruckt worden. Ihre Ueber-
weisung an die Behörden und Truppen wird — unter Umschlag — in derselben Zahl erfolgen, in welcher
der Druckvorschriften-Elat selbst vertheilt ist. Letzterer ist dauach zu berichtigen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke
No. 569. 2. A. 1.
Nr. 54.
Veränderung der Nauglisten.
Berlin, den 21. Februar 1879.
Aschluß au bie diesscitigen Ausführungs= Bestimmungen vom 3. Februar 1874 (Armee-Verordunungs-
Nr. für 1874) und an den §. 5 der Landwehr-Ordnung, bestimmt das Kriegs-Ministerium
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1) In den Nanglisten-Veränd e Nachweis 1 sind alle Vakatanzeigen und die betressenden Ueber-
schriflen sangissene auch sind bei Effeltiven Abgängen nur die Rubriken: „Charge, Namen, Patent
und Bemerkungen bezw. Personalbogennummer" auszusüllen.