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Unter Zugang und Abgang sind die Chargenbeförderungen innerhalb des Truppentheils un-
berücksichtigt zu lassen, so daß diese Abschnitte sich nur auf essektivc desfallsige Veränderungen
beziehen. Hinsichtlich der Chargenbefürderungen innerhalb des Truppentheils genügt cs, wenn unter
der Ueberschrift Beförderungen z. B. nur bemerkt wird: „Lt. N. zum Premier Lieutenant befördert.“
Die Bezeichnung der Truppentheile ist möglichst kurz zu fassen, wie #. B. Gren.-Regt. Nr. 12,
Ulan.-Regt. Nr. 14, auch genügt es, die Landwehr-Regimenter und Vataillone abgekürzt zu bczeichnen
und Heispie wase für 2. Bat. (Prenß. Holland) 7. Ostpreuß. Landw. Regts. Nr. 44 nur zu setzen:
2. B. 44 L.-N.“
2) Bei den Anzeigen über Ordensverleihungen, event. Ertheilung der Genehmigung zur Anlegung
fremdherrlicher Dekorationen sind die Data der bezüglichen Allerhöchsten Ordres anzugeben.
3) In den Ranglisten hat die Angabe der Veränderungen seit Einreichung der letzten Nangliste zu unter-
bleiben; am Schluß derselben sind vielmehr nur dic noch nicht durch die monatlichen Nachweisungen
gemeldelen Veränderungen für den Monat April zu verzeichnen.
Kriegs-Ministerium.
No. 208/2. Al. v. Kameke.
Nr. 55.
Magazin-Dienst-Ordunng.
Verlin, den 24. Februar 1879.
Mitteis. Allerhöchster Rabincls-Ordre vom 8. v. Mts. ist, unter Aufhebung der Dienst-Ordnung für die
Militär-Magazin-Verwaltungen vom Jahre 1855, eine neuc Magazin-Dienst-Ordnung genehmigt worden,
welche demnächst zur Vertheilung gelangen wird.
Den Königlichen Gencral-Kommandos 2c. werden dic für dieselben bezichungsweise die untergebenen
Behörden rc. bestimmten Exemplarc per Couvert zugehen.
Kriegs-Ministerium.
v.
No. 777. 2. 70. M. O. D. 2.
56.
Marschkompetenzen der Unterärzte des Beurlanbtenstandes bei der Einberufung zur Uebung rc.
Berlin, den 20. Februar 1879.
1) Der Erlaß vom 14. Jannar 1878 (Armec-Verordnungs-Blatt Seile 2), betreffend Neisegebührnisse
der Offiziere des Beurlaubtenstandes bei ihrer Einberufung zur Uebung 2c., sindct auf Untcrärzte
des Beurlanbtenstandes keine Anwendung. Dieselben sind viclmehr in Betresi ihrer Kompetenzen
ebenso zu behandeln, wie die Portepec-Unterofsiziere des Beurlaubtenstandes. Bei der Einberufung
zumm Dienst, sowie bei der Entlassung haben sie daher die Marschkompetenzen der Portepce-
Untereffiziere — nicht Reisekosten und Tagegelder — zu empfangen.
Hinsichtlich der Nichtgewährung von Marsch= oder sonstigen Gebührnissen an Mediziner, welche unter
Vorbehalt zur Reserve beurlaubt waren und zur Ablcistung der zweiten Hälfte ihrer Dienstpflicht
als einjährig freiwillige Acrzte eingestellt werden, wird auf den Erlaß vom 23. Februar 1878
(Armee-Verordnungs-Blatt Seite 60), hingewiesen.
Unterärzte, welche die im §. 12 der Verordnung über die Organisation des Sanitäts-Korps vem
6. Februar 1873 vorgeschriebene sechswöchentliche Dienstleistung im Anschluß an die einjährig-
freiwillige Dienstzeit absolviren und zu diesem Behufe Truppentheilen einer anderen Garnison
überwiesen werden, erhalten für die Reise aus der bisherigen in die neue Garnison Reiselesten und
Tagegelder, für die Entlassungsreise von dort in die Heimath dagegen an Marschkompetenzen nach
dem Satze der Portepee-Unteroffiziere des Beurlaubtenstandes den elwaigen Mehrbetrag, welcher
sich für die Entfernung vom neuen Garnisonort zur Heimath einerseils gegen diejenige vom selbst-
gewählten (dem früheren) Garnisonorte zur Heimath andererseits ergiebt. Wird die Dienstleistung
von ihnen im Anschluß an die einjährig-freiwillige Dienstzeit in der selbstgewählten Garnison
absolvirt, so erhalten sic bei der Entlassung, wie schon im Schlußsatz des unter 2 gedachten Erlasses
erwähnt ist, keine Vergütung.
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