Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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3) Bei Beförderungsvorschlägen zum Sekende-Lientenant und zum Sanitätsojsizier des Beurlaubten- 
standes sind die Personalbogen den Gesuchslisten beizufügen. Nach dem Eingang der bezüglichen 
Entscheidung werden die Persenalbogen seitens des Militär-Kabinets der Geheimen Kriegs-Kanzlei 
zugestellt werden. Letzlere sendet dieselben nach entsprechender Benntzung an dassjenige Landwehr- 
Bezirkskemmando zurück, von welchem der Beförderungsverschlag ausgegangen ist, bezw. in dessen 
Kontrole der betreffeude Sanitälsoffizier steht. 
4) Die Personalbegen dienen bei Versetzungen, Kommandirungen, Einberufungen und beim Aufenthalts- 
wechsel r2c. als Ueberweisungspapiere. 
5) Im Mobilmachungsfalle verbleiben die Persenalbegen bei den Ersatz-Truppentheilen oder den von 
den Gencral-Kommandos im Voraus zu bezeichnenden Slellen. Die mobilen Truppentheile führen 
nur Kriegsranglisten. 
Bei Wiederentlassung oder Tod werden die Personalbegen nach Eintragung der bezüglichen Ver- 
merke stets demjenigen Landwehr-Bezirkskommando zurückgesandt, welches sic bei der Einberufung 
des Inhabers übermittelt hat (§. 7,8). 
Die Vernichtung der Personalbogen darf statlsinden, sebald die Inhaber aus dem wehrpflichtigen 
Alter (Ersatz-Ordnung §. 4,,) getreten und nicht über die Grenze dieses Alters im Beurlaublen- 
stande verblieben sind. 
Insoweit in einzelnen Fällen, wie bei ehrengerichtlichen Verhandlungen, die Vorlage eines Personal= 
berichts erforderlich wird, ist derselbe nach dem für die Ofsiziere des Fricdensstandes vorgeschriebenen 
Schema aufzustellen. 
Hinsichtlich der Personalbogen und der Veränderungs-Nachweisungen zu denselben für die Offiziere 
und Sanilätsoffiziere der Landwehr-Bezirkskommandos vergleiche die kriegsministeriellen Ausführungs- 
Bestimmungen vom 13. März cr. suh A (Armce-Vererdnungs-Blatt pro 1879 Nr. 7). 
9) Ueber die Personalbogen der Ofsiziere zur Disposition siehe Anlage 3/. 
II. In §. 20,1 Alinca 1 ist 4 
üwelche sodann den betressenden Offizieren 2c. zur Anerkenntniß vorgelegt werden“ 
zu streichen. 
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—–— 
S 
Kriegs-Ministerium. 
. v. Kamele. 
No. 150. 3. A. 1.
	        
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