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3) Bei Beförderungsvorschlägen zum Sekende-Lientenant und zum Sanitätsojsizier des Beurlaubten-
standes sind die Personalbogen den Gesuchslisten beizufügen. Nach dem Eingang der bezüglichen
Entscheidung werden die Persenalbogen seitens des Militär-Kabinets der Geheimen Kriegs-Kanzlei
zugestellt werden. Letzlere sendet dieselben nach entsprechender Benntzung an dassjenige Landwehr-
Bezirkskemmando zurück, von welchem der Beförderungsverschlag ausgegangen ist, bezw. in dessen
Kontrole der betreffeude Sanitälsoffizier steht.
4) Die Personalbegen dienen bei Versetzungen, Kommandirungen, Einberufungen und beim Aufenthalts-
wechsel r2c. als Ueberweisungspapiere.
5) Im Mobilmachungsfalle verbleiben die Persenalbegen bei den Ersatz-Truppentheilen oder den von
den Gencral-Kommandos im Voraus zu bezeichnenden Slellen. Die mobilen Truppentheile führen
nur Kriegsranglisten.
Bei Wiederentlassung oder Tod werden die Personalbegen nach Eintragung der bezüglichen Ver-
merke stets demjenigen Landwehr-Bezirkskommando zurückgesandt, welches sic bei der Einberufung
des Inhabers übermittelt hat (§. 7,8).
Die Vernichtung der Personalbogen darf statlsinden, sebald die Inhaber aus dem wehrpflichtigen
Alter (Ersatz-Ordnung §. 4,,) getreten und nicht über die Grenze dieses Alters im Beurlaublen-
stande verblieben sind.
Insoweit in einzelnen Fällen, wie bei ehrengerichtlichen Verhandlungen, die Vorlage eines Personal=
berichts erforderlich wird, ist derselbe nach dem für die Ofsiziere des Fricdensstandes vorgeschriebenen
Schema aufzustellen.
Hinsichtlich der Personalbogen und der Veränderungs-Nachweisungen zu denselben für die Offiziere
und Sanilätsoffiziere der Landwehr-Bezirkskommandos vergleiche die kriegsministeriellen Ausführungs-
Bestimmungen vom 13. März cr. suh A (Armce-Vererdnungs-Blatt pro 1879 Nr. 7).
9) Ueber die Personalbogen der Ofsiziere zur Disposition siehe Anlage 3/.
II. In §. 20,1 Alinca 1 ist 4
üwelche sodann den betressenden Offizieren 2c. zur Anerkenntniß vorgelegt werden“
zu streichen.
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Kriegs-Ministerium.
. v. Kamele.
No. 150. 3. A. 1.