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Bezüglich der vom Staate für eigene oder fremde Rechnung verwallelen Privateisenbahnen bleibt "“
es außerdem dem Ressortminister voerbehalten, Abweichungen von den in den Abschuitten 1 und II enthaltencn
Bestimmungen dem Bedürfniß entsprechend zu gestatten.
I. Allgemeine Verwaltung.
I. 2.
Eisenbahn-Verwaltungsbehörden.
Die Verwaltung der im Bau oder im Betriebe befindlichen Staalsbahnen und vom Staale
verwalteten Privalbahnen erfolgt unter der oberen Leitung des Nessortministers
1) durch die Königlichen Eisenbahn-Dircktionen,
2) durch die Königlichen Eisenbahn-Betriebsämter,
3) durch die Königlichen Eisenbahn-Bau-Kommissionen.
g. 3.
Ministerium.
Der Minister entscheidet über die gegen die Berfligungen und Beschlüsse (§. 9) der Königlichen Cisen-
bahn-Direktionen erhobenen Beschwerden. Gegen die auf Beschwerde ergangenen Verfügungen der König-
lichen Eisenbahn-Direktionen steht den Beamten eine Berufung nicht zu.
S. 4.
Vorbehalte des Ministers.
1. Bezüglich der Bauverwaltung.
Abgesehen von der für beseondere Fälle vorgeschriebenen höheren Genehmigung bleibt der Bestimmung
des Ministers bezüglich der Bauverwaltung vorbehalten:
a. die Genchmigung der generellen und spcziellen Vorarbeiten sowie des Dispesitionsplaues für vie
Bauausführung;
b. die Feststellung derjenigen Spczialbauprejekte und Anschläge, welche bei Genchmigung der spc-
ziellen Vorarbeiten der höheren Revision und endgültigen Bestätigung vorbehalten sind;
e. die Erösfnung des Betriebes auf fertig zestellten Bahnstrecken, welche zur Beförderung von Per-
sonen oder Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmt sind;
d. die Genehmigung der Normalsätze für die Besoldung der beim Bau beschäftigten Beamten, sowie
die Gewährung von Remunerationen und über 300 Mark betragenden Unterstützungen aus den
in den Bauantuchen hierfür vorgesehenen Fonds;
P. bezüglich der Beschaffung von Oberbaumaterialien und Betriebsmitteln, die Ermächtigung zum
Abschluß freihändiger Lieferungsverträge, deren Gegenstand den Werth von 50 000 Mark übersteigt,
sowie zur Zuschlagsertheilung in öffentlichen Submissionen bei Objekten — jedes Los für sich
gerechnet — von mehr als 150 000 Mark.
S. 5.
2. Bezüglich der Betriebsverwaltung.
In gleicher Weise bleibt dem Minister bezüglich der Betriebsverwaltung vorbehalten:
a. die Genehmigung zur Einstellung des Betriebes und zur Aenderung des Betriebes durch Ein-
führung oder Aufhebung der Vahnorpnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedentung;
b. die Fesistellung und Abänderung des Fahrplans der zur Personen= resp. Postbeförderung bestimmten
Züge bei Beginn der Winter= und Sommerperiode, sowie die Genchmigung der in der Zwischen-
zeit beabsichtigten Aenderungen, wenn dadurch die Zahl und Gattung der Züge berührt wird,
oder wenn eine Einigung der betheiligten Bahnverwaltungen und Postbehörden nicht erzielt worden ist;
. die Feststellung und Aeuderung der Lokal= und Verbandstarife, soweit die Bestimmung über
dieselben nicht den Direktionen überlassen wird;
d. die Genehmigung der Projekte und Anschläge für bauliche und sonstige Anlagen, welche bei Auf-
stellung des Betriebsctats nicht berücksichtigt oder bei Ueberweisung des genehmigten Etats der
höheren Revisien und endgültigen Feststellung vorbehalten sind;