2) das Etats-, Lassen, und Rechnungswesen der Central-Verwaltung, sowie die Beschaffung der zum
Bau und Betrieb erforderlichen Geldmittel. Hierzu gehört die Aufstellung des jährlichen Betriebs-
Etats der Direkkion nebst der Revision und Vorlage der Spczial-Etats der Eisenbahn-Betriebs-
ämter, die Aufstellung und Justifikation der Jahresrechnung der Direktion, die Ueberweisung der
für die Bauverwaltung erforderlichen Geldmittel aus Baufonds an die mit der Bauleitung beauf-
tragten Eisenbahn-Betriebsämter und Eisenbahn-Ban-K issi die definitive Vertechnung
sämmtlicher Transport-Einnahmen beim Betriebsfonds, sowie sämmtlicher Einnahmen bei den Ban-
und senstigen Fonds der Central-Verwaltung, die Verrechnung aller Ansgaben der Central- Verwaltung,
sowie die summarische Verrechnung der Ausgaben der Eisenbahn-Betriebsämter;
die Bearbeitung der Personalien aller Beamten der Central-Verwaltung und folgender Beamten
der Strecken= Verwaltung:
der mit der Geschäftsführung der Eisenbahn-Betriebsämter und Eisenbahn-Bau-Kommissionen
beanftragten Beamten und der denselben beigegebenen Hlllfsarbeiter,
der sämmtlichen höheren Bau= und Maschinen-Techniker,
der Bahn= und Betriebs-Kontroleure,
der Rendanten der Eisenbahn-Betriebskassen.
Bezüglich der Ubrigen Beamten bleibt den Königlichen Direktionen die Genchmigung zur definitiven
Anstellung und die Versetzung aus dem Bezirk eines Eisenbahn-Betriebsamtes in den Bczirk eines
anderen vorbehalten.
Auch kann die Anstellung sowie die Negelung der Besoldungsverhältnisse für diejenigen Beamten-
kategorien, für welche solches zur Vermeidung von Ungleichheiten erforderlich erscheint, von den
Direktionen für den ganzen Verwaltungsbezirk vorbehalten werden.
4) Alle Angelegenheiten, betreffend die Erweiterung des Bahnnetzes, die Uebernahme des Betricbes auf
fremden Bahnstrecken, sowie auf den Anschlußgeleisen der an der Bahn belegenen gewerblichen
Etablissements und die Zulassung fremder Verwaltungen zum Betriebe oder zum Mitbetriebe auf
der eigenen Bahn;
5) die Erlevigung aller derjenigen geschäftlichen Angelecgenheiten, welche die Direktion im Ganzen
betreffen, namentlich die Angelegenheiten des Deutschen Eisenbahn-Vereins, die Aufstellung der Jahres-
berichte, die Statistik, die Berechnung der Kommunal-Einkommenstener, sowie der Staatssteuer bei
den Privatbahnen 2c.;
6) die Ausübung aller derjenigen Befugnisse, welche bezüglich der Privat-Eisenbahnverwaltungen den
Eisenbahn-Kommissariaten beigelegt sind.
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F. 13.
2. Bezüglich der Bauverwaltung.
Bezüglich der Bauverwaltung bleibt insbesondere der Direktion vorbehalten:
die Aufstellung beziehungsweise, soweit diese durch Bestimmung des Ministers den Eisenbahn-=
Betriebsämtern oder Eisenbahn-Bau-Kommissionen übertragen wird, die Revision und Vorlage von
generellen und speziellen Vorarbeiten für neue Bahnstrecken, sowie nach Feslstellung derselben (5. 4 a)
die Ertheilung des Auftrags zur Uebernahme und Leitung des Baues an die hierzu geeigneten
Betriebsämter oder Bau-Kommissionen; in gleicher Weise die Ausstellung beziehungsweise die
Revision und Vorlage aller Projekte und Anschläge, welche der höheren Genehmigung bedürfen G. 4 bP
und c) und die Feslsetzung aller sonstigen Projekte und Anschläge, welche betreffen:
a. Normalkonstruktionen für die vorkommenden Bauobjekte,
b. Geleiscanlagen,
c. Bauten, deren Kosten den Betrag von 10 000 „K. Ubersteigen;
2) die Bestellung der Abtheilungs- und Sektions-Baumeister für die Neubaustrecken;
3) die Gesamtbeschaffung der Bahn-, Betriebs= und Werkstatts-Materialien, sowie die Beschaffung der
Betriebsmittel (Lokomotiven, Tender und Wagen);
4) diee#trige auf landespolizeiliche Revision fertiger Bahnstrecken, sowie auf Eröffnung des Betriebes
derselben;
5) die Antrüge auf Gewährung von Remunerationen und Unterstützungen gemäß der Bestimmung im
#. 4 unter d sowie die Bewilligung von Unterstützungen über 150 K.
6) bei den vom Staate verwalteten Privatbahnen der Abschluß der Baufonds und die vorläufige
Abnahme der Baurechnungen;
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