Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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7) — sofern nicht die Bestimmung im 8. 4 unter e Platz greift — die Ermächtigung zum Abschluß 
freihändiger Lieferungs= und Arbeitsverträge, deren Gegenstand den Werth von 50 000 K. Über- 
stcigt, sowie zur Zuschlagsertheilan in öffentlichen Submissionen bei Objekten — jedes Los für 
sich gerechnet — von mehr als 150 000 K. 
S. 14. 
« 3. Bezüglich der Betriebsverwaltung. 
Bezüglich der Betriebsverwaltung bleibt in gleicher Weise der Direktion vorbehalten: 
1) vie Feststellung und Abänderung der Fahrpläne vorbehaltlich der höheren Genehmigung (§. 5 b); 
2) mit derselben Maßgabe (§. 5e) die Feststellung und Abänderung der Tarife im Persenen und 
Gülterverkehr; 
3) dic obere Leitung des Betriebsdienstes der über den Bezirk der Direktion oder den Bczirk eines 
Eisenbahn-Betriebsamtes trausitirenden Züge, sowie die Entscheidung über die gegen die Verwaltung 
erhobenen Beschwerden und Entschädigungsansprüche aus dem Personen= und Güterverlehr, sofern 
über die Auslegung und Anwendung dec bestehenden Tarife Beschwerde erhoben wird, oder 
die Beschwerden oder die Entschädigungsansprüche nicht lediglich die eigene Bahn, sondern zugleich 
fremde Bahnverwaltungen betresfen — nach dem Ermessen der Direklion — oder endlich 
auf Grund des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 ein Schadensanspruch erhoben wird und 
die vergleichsweise zu gewährende Entschädigung den Betrag einer einmaligen Vergütung von 
3000 .K. ober einer jährlichen Nente von 300 K übersteigt; 
4) die Disposition über den Maschinen= und Wagenpark, soweit nicht bestimmte Maschinen und Wagen 
den Eisenbahn-Betriebsämtern für den Lokalvienst ihrer Strecke zur eigenen Disposition Über- 
wiesen werden; 
5) die Central-Betriebs= und Central-Werkstatts-Materialien Verwaltung, sowie die Verwaltung der 
Central= und Hauptwerkstätten; 
6) die Beschaffung des Jahresbedarfs an Bahn-, Betriebs= und Werkstatts-Materialien (vergl. auch §. 27); 
7) die Beschaffung der Betriebsmittel (Lokomotiven, Tender und Wagen); 
8) die Bestätigung aller für Rechnung des Betriebsfonds abzuschließenden freihändigen Verkräge, deren 
Gegenstand den Werth von 5000 .K. übersteigt, sewic die Zuschlagsertheilung in öffentlichen Sub-= 
missionen bei Objekten — jedes Los für sich gerechnet — von mehr als 15 000 ./4.; 
9) die Aufstellung bezichungsweise, soweit diese durch Bestimmung des Ministers den Eisenbahn-Betriebs- 
ämtern übertragen wird, die Revision und Vorlage aller Projekte, welche nach der Bestimmung zu 
8. 5d zur höheren Genehmigung vorzulegen sind und die Feststellung der sonstigen Projekte und 
Anschläge, welche betreffen: 
a. Normalkonstruktionen für die vorkommenden Bauobjekte, 
b. Geleiseanlagen, 
. Neubauten, deren Kosten den Betrag von 3000 Al., und Reparaturbanten, deren Kosten den Betrag 
von 5000 „K. übersteigen. 
Die Mitwirkung der Eisenbahn-Betriebsämter bei der Anfertigung und Aufstellung der Projelte 
ist dem Ermessen der Direktion vorbehalten. 
10) Die Anträge auft Gewährung von über 300 K. betragenden Nemnnerationen und Unterstützungen, 
sowie die Bewilligaung ven Remuneralionen und Unterstützungen über 150 . K. 
8. 15. 
Geschäflsordnung der Direktionen. 
Die Geschäfte der Königlichen Eisenbahn-Direktionen werden nach Maßgabe einer von dem Minister 
zu erlassenden Geschäftsinstruktion geführt. 
Für die Vermittlung des geschäftlichen Verkehrs der Direktionen sind die Eisenbahn-Hauptkassen 
und die Centralbürcaus bestimmt. Die Geschäftsordnung für dieselben wird von dem Minister sestgestellt. 
Die Eisenbahn-Hauplkasse besorgt den gesammten Geldverkehr, sowie die Buchung und Verrechnung 
der Einnahmen und Ausgaben der Central-Verwaltung. 
Das Centralbüreau vermittelt den sonstigen Geschäftsverkehr der Verwaltung. Es bestcht aus dem 
Generalbürcau und den Geschäftsbüreaus für die Betriebsverwaltung, Verkehrsverwaltung, Bauverwaltung 
und Maschinenverwaltung. Die Vorslände dieser Büreaus können zugleich als Hülfsarbeiter der Direktion 
beschäftigt und mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Geschäfte ihres Ressorts von dem Präsidenten 
der Direktion nach Maßgabe der Geschäftsordnung beanftragt werden. 
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