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7) — sofern nicht die Bestimmung im 8. 4 unter e Platz greift — die Ermächtigung zum Abschluß
freihändiger Lieferungs= und Arbeitsverträge, deren Gegenstand den Werth von 50 000 K. Über-
stcigt, sowie zur Zuschlagsertheilan in öffentlichen Submissionen bei Objekten — jedes Los für
sich gerechnet — von mehr als 150 000 K.
S. 14.
« 3. Bezüglich der Betriebsverwaltung.
Bezüglich der Betriebsverwaltung bleibt in gleicher Weise der Direktion vorbehalten:
1) vie Feststellung und Abänderung der Fahrpläne vorbehaltlich der höheren Genehmigung (§. 5 b);
2) mit derselben Maßgabe (§. 5e) die Feststellung und Abänderung der Tarife im Persenen und
Gülterverkehr;
3) dic obere Leitung des Betriebsdienstes der über den Bezirk der Direktion oder den Bczirk eines
Eisenbahn-Betriebsamtes trausitirenden Züge, sowie die Entscheidung über die gegen die Verwaltung
erhobenen Beschwerden und Entschädigungsansprüche aus dem Personen= und Güterverlehr, sofern
über die Auslegung und Anwendung dec bestehenden Tarife Beschwerde erhoben wird, oder
die Beschwerden oder die Entschädigungsansprüche nicht lediglich die eigene Bahn, sondern zugleich
fremde Bahnverwaltungen betresfen — nach dem Ermessen der Direklion — oder endlich
auf Grund des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 ein Schadensanspruch erhoben wird und
die vergleichsweise zu gewährende Entschädigung den Betrag einer einmaligen Vergütung von
3000 .K. ober einer jährlichen Nente von 300 K übersteigt;
4) die Disposition über den Maschinen= und Wagenpark, soweit nicht bestimmte Maschinen und Wagen
den Eisenbahn-Betriebsämtern für den Lokalvienst ihrer Strecke zur eigenen Disposition Über-
wiesen werden;
5) die Central-Betriebs= und Central-Werkstatts-Materialien Verwaltung, sowie die Verwaltung der
Central= und Hauptwerkstätten;
6) die Beschaffung des Jahresbedarfs an Bahn-, Betriebs= und Werkstatts-Materialien (vergl. auch §. 27);
7) die Beschaffung der Betriebsmittel (Lokomotiven, Tender und Wagen);
8) die Bestätigung aller für Rechnung des Betriebsfonds abzuschließenden freihändigen Verkräge, deren
Gegenstand den Werth von 5000 .K. übersteigt, sewic die Zuschlagsertheilung in öffentlichen Sub-=
missionen bei Objekten — jedes Los für sich gerechnet — von mehr als 15 000 ./4.;
9) die Aufstellung bezichungsweise, soweit diese durch Bestimmung des Ministers den Eisenbahn-Betriebs-
ämtern übertragen wird, die Revision und Vorlage aller Projekte, welche nach der Bestimmung zu
8. 5d zur höheren Genehmigung vorzulegen sind und die Feststellung der sonstigen Projekte und
Anschläge, welche betreffen:
a. Normalkonstruktionen für die vorkommenden Bauobjekte,
b. Geleiseanlagen,
. Neubauten, deren Kosten den Betrag von 3000 Al., und Reparaturbanten, deren Kosten den Betrag
von 5000 „K. übersteigen.
Die Mitwirkung der Eisenbahn-Betriebsämter bei der Anfertigung und Aufstellung der Projelte
ist dem Ermessen der Direktion vorbehalten.
10) Die Anträge auft Gewährung von über 300 K. betragenden Nemnnerationen und Unterstützungen,
sowie die Bewilligaung ven Remuneralionen und Unterstützungen über 150 . K.
8. 15.
Geschäflsordnung der Direktionen.
Die Geschäfte der Königlichen Eisenbahn-Direktionen werden nach Maßgabe einer von dem Minister
zu erlassenden Geschäftsinstruktion geführt.
Für die Vermittlung des geschäftlichen Verkehrs der Direktionen sind die Eisenbahn-Hauptkassen
und die Centralbürcaus bestimmt. Die Geschäftsordnung für dieselben wird von dem Minister sestgestellt.
Die Eisenbahn-Hauplkasse besorgt den gesammten Geldverkehr, sowie die Buchung und Verrechnung
der Einnahmen und Ausgaben der Central-Verwaltung.
Das Centralbüreau vermittelt den sonstigen Geschäftsverkehr der Verwaltung. Es bestcht aus dem
Generalbürcau und den Geschäftsbüreaus für die Betriebsverwaltung, Verkehrsverwaltung, Bauverwaltung
und Maschinenverwaltung. Die Vorslände dieser Büreaus können zugleich als Hülfsarbeiter der Direktion
beschäftigt und mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Geschäfte ihres Ressorts von dem Präsidenten
der Direktion nach Maßgabe der Geschäftsordnung beanftragt werden.
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