§. 21.
Die Königlichen Eisenbahn-Bau-Kommissienen.
Den Eisenbahn-Bau= Kommissionen obliegt die Leitung der ihnen übertragenen Baulen, sowie die
Erledigung aller Geschäfte der Bauverwaltung innerhalb des ihnen zugewiesenen Bezirks, soweil dieselben
nicht durch die Vorschriften der §§. 4—6 und 12—14 der Organisation oder durch die Bestimmungen ihrer
Geschäftserdnung dem Minister oder der vorgesetzten Direktion vorbehalten sind. Die Besetzung der Bau-
klommission sowie die Feststellung ihrer Geschästsordnung erfolgt in jedem einzelnen Falle durch den Minister.
II. Spezielle Verwaltungszweige.
§. 22.
1. Bahnunterhaltung und Bahnaussicht.
Die Unterhaltung und Beaufsichtigung der im Betriebe befindlichen Strecken umfaßt die Fürsorge
für den guten baulichen Zustand der Strecken nebst allen darauf besindlichen baulichen Anlagen und für die
sichere Bewachung der Bahn. Insoweit diese Funktionen nicht von den Eisenbahn-Betriebsämtern wahrgenommen
werden lönnen, sind dafür Eisenbahn, Baumeister beziehungsweise Bauinspcktoren zu bestellen, welchen zugleich
innerhalb ihres Geschäftsbercichs die Verwaltung der Bahnpolizei Pbliegt. «
Denselben untergeordnet sind die Bahnmeister und die den Bahnmeistern unterstellten Weichensteller
Bahnwärter, Hülfswärter und Streckenarbeiter.
8. 23.
2. Stations= und Zugdienst.
Für den Stations= und Zugdienst sind den Eisenbahn-Betriebsämtern die auf den Stationen und
Haltestellen fungirenden Beamten: die Stations-Vorsteher, Stations-Aufseher, Stations-Assistenten, Tele-
Fraphisten, Stations-Portiers und Nachtwächter, Rangirer und Weichensteller, sowic die mit dem Zugbegleitungs-
dienst betrauten Beamten: die Zugführer, Packmeister, Schaffner, Bremser und Schmierer nebst dem betreffenden.
Hülss= und Arbeiter-Personal untergeorduet.
8. 24.
3. Der Vetriebs-Maschinendienst.
Der Betriebs= Maschinendienst umfaßt die Fürsorge für die genügende und rechtzeitige Vorhaltung
der Zugkraft, für die betriebsfähige Erhaltung der Maschinen und Wagen sowohl während als außer der
Fahrt und die Regelung und Ueberwachung des Dienstes des Lokomotirpersonals. Inseweit diese Funktionen
nicht von den Eisenlahn) Verreeleranar wahrgenommen werden können, sind dafür Betriebs-Maschinen-
Inspekteren beziehungsweise Maschinenmeister zu bestellen.
6 Die mit dem Lokomotiv-(Fahr-) Dienst betrauten Beamten: die Lokomotivführer, Heizer sowie die
Wagenmeister und das betreffende Arbeiterpersonal auf den Stationen sind demselben untergeorduct.
§. 25.
4. Expeditionsdienst.
· Für den Expeditionsdienst sind den Eisenbahn-Betriebsämtern die auf den Stationen ihres Bezirks
mit der Billet, Gepäck- und Güler-Expedition betrautn Beamten nebst den Boden- und Lademeistern und
dem betressenden Arbeiterpersonale unkerssteoronet. ,
Die dem Stalionsvorstande obliegende Regelung des Gesammtdienstes auf der Stalion erstreckt sich
auch auf den äußeren Expeditionsdienst.
§. 26.
5. Hauptwerkstätten-Dienst.
Der Werkstättendienst in den Hauptwerkstätten der Bahn steht unter der Leitung besonderer (Werk.
statls-) Maschinen-Jnspektoren beziehungsweise Maschinenmeister, welchen die für die betressende Werkstätte
maugestellten Werkmeister, Werkführer, Portiers, Nachtwächter, Dampfmaschinenwärter nebst dem betreffenden
Arbeiterpersonal unterstellt sind.