Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

8. 27. 
6. Materialienverwaltung. 
Die jährliche Gesammibeschaffung und die Verwaltung der Betriebs-, Oberbau-, Werkstatts= und 
Uniform-Materialien erfolgt durch die Direktion und ihre Organe. Inwieweit eine Mitwirkung der Eisenbahn- 
Betriebsämter dabei stattfindet, wird durch die betreffenden Dienstinstruktienen der einzelnen Verwaltungen 
bestimmt. 
Die größeren Magazine sind besonderen Magazin= (Materialien.) Verwaltern unterstellt, während 
die auf der Strecke oder in den kleineren Depots der Stationen und Nebenwerkstätten befindlichen Materialien 
der Anfsicht der Bahnmeister, Stationsvorstände und Werkstätten-Vorsteher Übertragen werden. 
§. 28. 
7. Telegraphen-Unterhaltungs-Dienst. 
Für den Telegraphen= Unterhaltungs-Dienst fungiren innerhalb des Bezirkes einer Direktion ein 
oder mehrere Telegraphen-Inspektoren, welchen die Einrichtung und Bcaufsichtigung der Leitungen und Apparate 
nach den Aufträgen der Direktion und des betreffenden Eisenbahn-Betriebsamtes oblieg Die mit der Unter- 
haltung der Leitungen und Apparate betrauten Telegraphen-Aufseher, sowie die für die Bedienung der Apparale 
bestimmten Telegraphisten und Stationsbeamten sind in Bezug auf die lechnische Behandlung der Apparate 
und der zugehörigen Materialien dem Telegraphen-Zuspeklor, im Uebrigen dem Betriebsamte unterstellt. 
g. 29. 
8. Bauverwaltung. 
Die obere Leitung des Baues neuer Bahnstrecken erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses entweder 
unmittelbar durch die Königlichen Eisenbahn-Direktionen oder durch besondere Ban-Kommissionen, oder durch 
diejenigen Eisenbahn-Betriebsämter, an deren Strecken die neuen Linien sich anschließen. Unter der bau- 
leitenden Behörde fungiren Abtheilungsbaumeister für größere Neubaustrecken, welchen das gesammte, beim Bau 
beschäftigte Aufsichts= und Arbeiter-Personal unterstellt ist. Auch die bei der Betriebsverwaltung beschäftigten 
Beamten (Assessoren, Baumeister, Bauführer, Zeichner 2c.) können nach Bedürfniß zu den Geschäften der 
Bauverwaltung herangezogen werden. 
9. Kassen verwaltung. 
Für die Kassenverwaltung bestehen außer der Eisenbahn-Hauptkasse und den Eisenbahn-Betriebs- 
kassen — insoweit letztere eingerichtet sind — bei dem Veirele Stations= und Expeditions-Kassen, beim 
Bau Spezial-Bankassen. 
burch die Spezial-Bankassen werden die für die Bauverwaltung erforderlichen Ausgaben bewirkt, 
die Geschäfte derselben können hierzu geeigneten kautionspflichtigen Persenen nach Maßgabe der dieserhalb 
erlassenen Bestimmungen vertragsweise Übertragen werden. 
Die Expeditions. (Villet-, Gepäck= und Güter-) Kassen sind für die Erhebung der Transport- 
Einnahmen der Bahn bestimmt und werden entweder von dem Expedienten oder von einem demselben bei- 
geordneten Kassirer verwaltet. Sie haben ihre Einnahmen, insoweit nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen die 
direkte Abführung an die Eisenbahn-Haupt= oder Betricbslasse angeordnet wird, periedisch an die Stations- 
lassen abzuliefern. 
en Statienskassen obliegt neben der Erhebung der nicht aus dem Transportverkehr originirenden 
Einnahmen die Ausführung von Zahlungsaufträgen mittelst der vorhandenen Kassenbestände, sowie die perio- 
dische Ablieferung der Bestände und der Zahlungsbeläge an die vorgesetzte Eisenbahnbetriebs-Kasse bezw. 
Hauptkasse. Sie werden entweder von besonderen Stationskassen--Nendanten bezw. Einnehmern oder auf 
kleineren Stationen von dem dazu bestimmten Stationsbeamten verwaltet. Dem Stationskassen-Verwalter 
kann nach Bedürfniß auch die Verwaltung der Expeditionskassen Ubertragen werden. An dem Sitze eines 
Eisenbahn-Betriebsamtes kann die Stationskasse mit ber Betriebskasse vereinigt werden. 
Bei den Staatsbahnen werden die von den Eisenbahn-Betriebsämtern zur Zahlung angewiesenen 
Betriebs-Ausgaben von der Betriebskasse selbsiständig verrechnet. Die vierteljährlich in die Bücher der Haupt- 
kasse zu übernehmenden summarischen Ausgabc-Beträge werden in der Jahresrechnung der Direktion mit den 
von den Betriebsämtern aufzustellenden Spczial-Rechnungen beligt. Insoweit die obere Leitung des Banes 
neuer Bahnstrecken den Eisenbahn-Betriebsämtern selbstständig übertragen wird, erfolgt die n- und 
Verrechnung bei den betreffenden Baufonds durch die Betriebskassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.