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III. Allgemeine Bestimmungen über die Anstellung im Staats-Eisenbahndienst.
31.
1. Art der Anstellung.
Die Anslellung der Beamten im Staats-Eisenbahndienst erfolgt mittelst Verleihung einer etatsmäßigen
Beamtenstelle oder mittelst Dienstvertrages im diätarischen Verhällniß.
Bahmwärter, Weichensteller, Portiers und Perrondiencr, Nachtwächter, Kassen= und Bürcaudiener,
Billeldrucker, Magazinaufseher, Brücken-, Maschinen= und Krahnwärter, Krahnmeister, Kohlenmesser,
Matrosen und Trajeklaufseher, Schmierer, Vremser und Heizer werden mittelst Dienstwertrages im diätarischen
Verhällniß angestellt. Die Anstellung mittelst Verleihung einer etatsmästigen Beamtenstelle erfolgt entweder
fest (auf Lebenszeit) oder auf Kündigung.
Die Anstellung auf Kündigung kann erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Probezeit ersolgen, welche,
soweit dieselbe nicht durch besondere Bestimmungen festgestellt ist, in der Regel ein Jahr beträgt.
Die feste Anstellung der Subalternen und Unterbeamten (§F. 33) kann nur bei denienigen Staats-
Eisenbahnbeamten erfolgen, welche die ihnen übertragene dienstliche Stellung fünf Jahre lang in befriedigender
Weise bekleidet haben.
Die Anstellung mittelst Dienstvertrages im diätarischen Verhältniß kann erst nach Ablauf einer
Probezeit, welche der Regel nach sechs Monate beträgt, erselhen.
Die Anstellung und Beförderung der im Staats-Eisenbahndienst angestellten Beamten erfolgt im
Uebrigen nach Maßgabe der Qnalisikation und der Anciennetät.
§. 32.
2. Erfordernisse der Anstellung.
a. Für die höheren Beamten.
Zur Anstellung als Präsident oder Mitglied einer Königlichen Eisenbahn-Direktion, als Verstand
oder ständiger Hülfsarbeiter eines Eisenbahn-Betriebsamtes, als Bau-Inspektor oder Maschinen-Inspektor,
als Eisenbahnbaumeister sewie als Maschincumeister ist der Regel nach die MWlegung der betressenden höheren
Staatsprüfung erferderlich. Die Feststellung der sonstigen Voraussetzungen und soingungen von welchen
die Anstellung in einer der verbezeichneten Stellen abhängig zu machen, bleibt besonderer Bestimmung vor-
behalten.
Zur Anstellung als ständiger Hülfsarbeiter eines Eisenbahn-Betriebsamtes können ansnahmsweise
auch solche Personen zugelassen werden, welche durch eine mehrjährige Beschäftigung als Hülfsarbeiter einer
Königlichen Eisenbahn-Direktion oder eincs Königlichen Eisenbahn-Betrichsamtes nach dem Ermessen des
Ministers ihre Befähigung für die Bekleidung einer solchen Stelle nachgewiesen haben.
33.
b. Für die übrigen Beamten.
Alter.
Die bei der Staats-Eisenbahnverwaltung anzustellenden Beamten dürsen beim Eintritt in den
Staals-Eisenbahndienst das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben. Ausnahmen untlerliegen der Geneh#
migung des Ministers.
S. 34.
Anstellungs-Berechtigung.
Für die Besetzung derjenigen Dienststellen, welche für Militär-Anwärter überhaupt oder ausschließlich
bestimmt sind, sind die über die Annahme der Militär-Anwärter des Heercs und der Marine erlassenen
allgemeinen Vorschriften maßgebend.
Für die Besetzung der Subalternstellen, welche nach den bestehenden Vorschriften mit Civil-Anwärtern
besevt werden können, sind die über die Annahme von Civil= Supernumerarien überhaupt und für den Siaats-
Eisenbahnvienst insbesondere erlassenen Bestimmungen masigebend.
Inseweit bei Besetzung derjenigen vakanten Stellen, welche ausschliestlich für Militär-Anwärter
bestimmt sind, in vorschriftsmäßiger Weise festgestellt ist, raß qualisizirte Anwärter nicht vorhanden sind, sowie
bei Besetzung solcher Stellen, welche weder für die ausschließliche noch für die alternirende Besehung mit