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Nr. 87.
Friedenus--Verpflegungs-Etats für 1880/81. Zulage für Unteroffiziere in Elsaß-Lothringen.
Berlin, den 28. März 1880.
Nach Genehmigung des Reichshaushalts-Etats für 1880/81 werden, soweit Aenderungen eingetreten, neue
Friedens-Verpflegungs-Etats ausgegeben werden und den Behörden und Truppen in der Art und Ga
wie seither zugehen. Im Uebrigen bleiben die gleichen Etats für 1879/80 in Kraft. Die neuen Etats
treten mit dem 1. April d. Is. in Wirksamkeit.
Die den Unteroffizieren 2c. der Besatzungstruppen in Elsaß-Lothringen im laufenden Jahre ge-
währte Zulage ist auch im Etatsjahr 1880/81 zuständig.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 961. 3. A. 1.
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Nr. 88.
Bedingter Wegfall der Marschronten bei der Eisenbahnbeförderung von Kommandos.
Berlin, den 1. April 1880.
Der Erlaß vom 20. November 1874 (A.-V.-Bl. S. 244) wird dahin erweitert, daß künftig die Ausfertigung
von Marschrouten für alle solche mit der Eisenbahn zu befördernde Militär. Kommandos, welche vom Abgangs-
bis zum Bestimmungsorte einen Landmarsch nicht zurückzulegen und Üüberhaupt an die Kommunen keinerlei
süasbeche auf Naturalleistungen, wie Quartier, Verpflegung, Vorspann 2c. zu machen haben, nicht mehr er-
orderlich ist.
Das Attest über die Nothwendigkeit der Benutzung der Eisenbahn, sowie diejenigen Erläuterungen,
welche andernfalls aus der Marschroute zu ersehen sein würden, bezw. für die Revisionszwecke unentbehrlich
sind, wie: über den Zweck des Kommandos, den Ausgangs= und Enppuntt desselben, sowie Über den Zeit-
punkt des Antritts und der Beendigung der Fahrt, sofern letztere Angaben zur ordnungsmäßigen Liquidirung
und Anweisung der zuständigen Marschgebührnisse nothwendig sind, haben auf dem dem Kommandoführer
Seen bschnitt 3 des Requisitionsscheines „Anerkenntniß für die Militär-Verwaltung“ ihren Platz
zu finden.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 243. 3. 30. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne.
Nr. 89.
Berkauf von Materialien und Geräthen für die Anufertigung der Munition zu Zielübungen.
Berlin, den 30. März 1880.
Unter Bezugnahme auf Pass. 4 des im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 23 pro 1879 veröffentlichten Erlasses
vom 17. Oktober 1879 Nr. 613/9, Art. 1 wird hiermit bestimmt, daß die Truppen 2c. die Materialien für
die Zieläbungs-Munition von denjenigen Artillerie-Depots käufiich zu entnehmen haben, auf welche sie be-
züglich des Empfanges ihrer Uebungs-Munition angewiesen sind.
Die Verkaufspreise sind sestgesetzt für:
1000 Papierhülsen auf 2 Jr. 30 4
1000 Geschosse - 2. 15
1000 Spiegel -... 1«-90-
1000ündütchenM-71.-...........4-50-
1eutelzumBetpackenvon1000biö2000Geschossen—-15-
1KartonzumBerpackenvon500Spieeln....——-s-
Die Entnahme des ganzen Jahresbedarfes hat möglichst auf ein Mal stattzufinden.
Die Geräthe zum Zusammensetzen der Papierpatronen, zum Laden und Schießen und zum Aus- und
Einlöthen der Broncechlinder sind, bei eintretendem Bedarf von den Truppen 2c. aus der Gewehrfabrik in
Danzig zu beziehen und gilt für den Verkauf nachstehendes
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