Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

Berlin, den 22. April 1880. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets. Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee geoͤracht. 
Die erforderlichen Proben des Karabiner-Futterals werden den Königlichen General-Kommandos 
nach erfolgter Anfertigung zugesandt werden. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 406/1. M. O. D. 3. 
Nr. 113. 
Neue Probe des Lanzenarmriemens und Einführung eines Doppellanzenschuhes am linken Steigbügel bei 
en Ulanen. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß bei den Ulanen die beifolgenden Proben des Doppel. 
lanzenschuhes am linken Steigbügel und des Lanzenarmriemens eingeführt werden. Das Kriegs-Ministerium 
hat hiernach das Weitere, auch hinsichtlich des Befestigens des Armriemens am Lanzenschaft, zu veranlassen. 
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Berlin, den 13. April 1880. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 25.April 1880. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Die erforderlichen Proben des Doppellanzenschuhes und des Lanzenarmriemens werden den Königlichen 
General-Kommandos nach erfolgter Anfertigung zugesandt werden. 
Hinsichtlich des Befestigens des Armriemens am Lanzenschaft wird besondere Bestimmung ergehen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 407. 4. M. O. D. 3. v. Kameke. 
Nr. 114. 
Kompetenz an Kochholz bei Aufhebung eines Biwaks. 
Berlin, den 21. April 1880. 
Als Ergänzung zu §F. 59 der Instruktion über die Lagerung der Truppen im Frieden vom 20. Dezember 
1842 wird bestimmt, daß wenn biwakirende Truppen nur die Mittags= und Abendkost ablochen und das 
Biwak dann aufgehoben wird, für den bezlglichen Tag zur Bereitung dieser beiden Mahlzeiten an 
Feuerungs-Material der wirkliche Bedarf bis zur Hälfte der für einen Tag oder auf eine Dauer von 24 Stunden 
normirten Sätze verabfolgt werden darf. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 871/2. M. 0. D. 1. v. Kameke. 
Nr. 115. 
Anderweitige Bezeichnung des 1. Bataillons (Rotenburg i. H.) 2. Thüringischen Landwehr-Regiments Nr. 32. 
Berlin, den 25. April 1880. 
Unter Aufhebung des diesseitigen Erlasses vom 19. Jannar 1874 (Nr. 146/1. 74 A 1.) — Armee-Verord- 
nungs-Blalt für 1874, Seite 16 — wird bestimmt, daß behufs Uebereinstimmung mit dem postmäßigen 
Brauch das 1. Bataillon (Rotenburg i. H.) 2. Thüringischen Landwehr-Regiments Nr. 32 fortan die Be- 
zeichnung „Rotenburg a. d. Fulda“ zu führen hat. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 713/4. 390. A.1.
	        
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