Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

— 160 — 
Die Militärbehörden haben die Polizeibehörden der Garnison, der Kantonnements und des Marsch- 
ortes von dem Auftreten eines Seuchenverdachts und von dem Ausbruche einer Seuche sofort zu benachrich- 
tigen und von dem Verlaufe sowie dem Erlöschen der Seuche in Kenntniß zu setzen. 
In gleicher Weise haben die Vorstände der bezeichneten Remontedepots und Gestüte die Polizei- 
behörde des Orts zu verständigen, wenn ihnen die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von 
Seuchen übertragen worden sind. 
8. 4. 
Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen 
Anordnungen zu überwachen. " 
Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Neichsgebiets oder in solcher Ausdehnung auf, daß 
von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, 
so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für Herstellung und Erhaltung der 
Einheit in den seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und zu diesem 
Behufe das Erforderliche anzuordnen, nöthigenfalls auch die Behörden der betheiligten Bundesstaaten unmittel- 
bar mit Anweisungen zu versehen. 
Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei Ausführung der Maßregeln zur Abwehr 
und Unterdrückung der Seuchen gegenseitig zu unterstützen. 
I. Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande. 
a. Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen. 
8. 6. 
Die Einfuhr von Thieren, welche an einer übertragbaren Seuche leiden, ist verboten. 
. 7. 
Wenn in dem Auslande eine abertragbare Seuche der Hausthiere in einem für den inländischen 
Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht oder ausbricht, so kann: « 
1) die Einfuhr lebender oder todter Thiere aus dem von der Seuche heimgesuchten Auslande allge- 
mein oder für bestimmte Grenzstrecken verboten oder solchen Beschränkungen unterworfen werden, 
welche die Gefahr einer Einschleppung ausschließen oder vermindern: 
2) der Verkehr mit Thieren im Grenzbezirk solchen Bestimmungen unterworfen werden, welche geeignet 
sind, im Falle der Einschleppung einer Weiterverbreitung der Seuche vorzubeugen. 
Die Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen sind, soweit erforderlich, auch auf die Einfuhr von 
berichen Rohstoffen und von allen solchen Gegenständen auszudehnen, welche Träger des Ansteckungsstoffes 
ein können. 
Von dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr= oder Verkehrsbeschränkung ist 
unverzüglich dem Reichskanzler Mittheilung zu machen. 4 " 
Die verfügten Einfuhr= oder Verkehrsbeschränkungen sind ohne Verzug öffentlich bekannt zu machen. 
b. Viehrevisionen. 
g. 8. 
Gewinnt die Seuche in einem Nachbarlande eine bedrohliche Ausdehnung, so kann für die Grenz- 
bezirle eine Revision des vorhandenen Viehbestandes und eine regelmäßige Kontrole über den Ab-- un 
Zuͤgang der durch die Seuche gefährdeten Thiere angeordnet werden. 
II. Unterdrückung der Viehseuchen im Inlande. 
1) Allgemeine Vorschriften. 
a. Anzeigepflicht. 
9 
8 
8. 29 . 
Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der in §. 10 angeführten 
Seuchen unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.