— 166 —
d. Lungenseuche des Rindviehs.
8. 45.
Die Polizeibehörde hat die Tödtung der nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes an der
Lungenseuche erkrankten Thiere anzuordnen und kann auch die Tödtung verdächtiger Thiere anordnen.
c. Pockenseuche der Schafe.
8. 46.
Ist die Pockenseuche in einer Schafherde festgestellt, so muß die Impfung aller zur Zeit noch
seuchenfreien Stücke der Herde angeordnet werden.
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann für die Vornahme der
Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gntachten des beamteten Thierarztes die sofortige
Impfung nicht zweckmäßig ist.
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder dessen Vertreters von der Anwendung der Impfung
ganz Abstand genommen werden, sofern Maßregeln getroffen sind, welche die Abschlachtung der noch seuchen-
freien Stücke der Herde innerhalb 10 Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs sichern.
5S. 47.
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung, oder ist nach den örtlichen Verhältnissen die Gefahr
einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden nicht auszuschließen, so kann die Impfung
der von der- Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe polizeilich an-
geordnet werden.
S. 48.
Die geimpsten Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den pockenkranken gleich
zu behandeln.
F. 49.
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (§§. 46 und 47) darf eine Pockenimpfung der Schafe
nicht vorgenommen werden.
s. Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs.
Pferde, welche an der Beschälseuche, und Pierde oder Nindviehstücke, welche an dem Bläschenaus-
schlage der Geschlechtstheile leiden, dürfen von dem Besitzer so lange nicht zur Begattung zugelassen werden,
als nicht durch den beamteten Thierarzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit der Thiere festgestellt ist.
51.
Tritt die Beschälseuche in einem Bezirke in größerer Ausdehnung auf, so kann die Zulassung der
Pferde zur Begattung für die Dauer der Gefahr allgemein von einer vorgängigen Untersuchung derselben
durch den beamteten Thierarzt abhängig gemacht werden.
g. Räude der Pferde, Esel, Manlthiere, Maulesel und der Schase.
8. 52.
Wird die Näudekranlkheit bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln (Sarcoptes- oder Dermato-
coptes- Rãude) oder Schafen (Dermatocoptes-Räude) festgestellt, so lann der Besitzer, wenn er nicht die
Tödtung der rändekranken Thiere vorzieht, angehalten werden, dieselben sofort dem Heilverfahren eines appro-
birten Thierarztes zu unterwerfen.
3. Besondere Vorschriften für Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser.
Auf die einer geregelten veterinär-polizeilichen Kontrole unterstellten Schlachtviehhöse und öffentlichen
Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh sinden die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes
mit denjenigen Aenderungen Anwendung, welche sich aus den nachfolgenden besonderen Vorschriften ergeben.