Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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8. 64. 
Wird unter dem daselbst aufgestellten Schlachtvieh der Ausbruch einer übertragbaren Seuche ermittelt, 
oder zeigen sich Erscheinungen bei demselben, welche nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes den Aus- 
bruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und alle verdächtigen Thiere sefort in 
polizeiliche Verwahrung zu nehmen und von jeder Berührung mit den übrigen auszuschließen. 
S. 55. 
Soweit die Art der Krankheit es gestattet (vergl. §§. 31, 36, 43), kann der Besitzer des erkraullen 
oder verdächtigen Schlachtviehs oder dessen Verlreter angehalten werden, die sofortige Abschlachtung desselben 
unter Aufsicht des beamteten Thierarztes in den dazu beslkaemeen Näumen vorzunehmen. 
Diese Maßregel kann in dringenden Fällen auf alles andere, in der betreffenden Räumlichleit vor- 
handene, für die Seuche empfängliche Schlachwieh ausgedehnt werden. 
8. 56. 
Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Schlachtviehhöfe oder öffentliche Schlachthäuser für 
die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Thiere abgesperrt werden. 
Strengere Absperrungsmaßregeln dürfen nur in dringenden Fällen angewendet werden. 
4. Entschädigung für getödtete Thiere. 
F. 57. 
Für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung an der Senuche gefallenen 
Thiere muß vorbehaltlich der in diesem Gesetze bezeichneten Ansnahmen eine Entschädigung gewährt werden. 
5. 58. 
Die Bestimmungen darüber: 
1) von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzubringen ist, 
2) wie die Entschädigung im einzelnen Falle zu ermitteln und festzustellen ist, 
sind von den Einzelstaaten zu treffen. 
Die in dieser Hinsicht in den Einzelstaaten bereits bestehenden Vorschriften bleiben unberührt. In- 
soweit solche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind die Landesregierungen befugt, zu bestimmen, daß die Ent- 
schädigung für getödtete Pferde und Rinder bis zum Eintritt einer anderweiten landesverfassungsmäßigen 
Negelung durch Beiträge der Besitzer von Pferden und Rindvieh nach Maßgabe der über die Vertheilung und 
Erhebung der Beiträge von der Landesregierung zu treffenden näheren Anordnung ausgebracht werden. 
In allen Fällen sollen jedoch die Vorschriften der Is. 59 bis 64 dieses Gesetzes dabei maßgebenv sein. 
S. 59P. 
Als Ensschädigung soll der gemeine Werth des Thieres gewährt werden, ohne Rücksicht auf den 
Minderwerth, welchen das Thier dadurch erleidet, daß es mit der Seuche behaftet ist. Bei den mit der Rotz= 
krankheit behafteten Thieren hat jedoch die Entschädigung drei Viertel, bei dem mit der Lungenseuche behafteten 
Rindvieh vier Fünftel des so berechneten Werths zu betragen. 
Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet: 
1) die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei Rotz zu drei Vierteln, bei Lungen- 
seuche zu vier Fünfteln, in allen anderen Fällen zum vollen Betrage; 4 
2) der Werth derjenigen Theile des getödteten Thieres, welche dem Besiczer nach Maßgabe der polizei- 
lichen Anordnungen zur Verfügung bleiben. 
8. 60. 
Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen 
gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Thier zur Zeit der Tödiung befand. 
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen. 
KS. 61. 
Keine Entschädigung wird gewährt: 4 
1) für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören;
	        
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