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2) für en welßze, der Vorschrift des §. 6 zuwider, mit der Krankheit behaftet in das Reichsgebiet
eingeführt sind;
3) für Thiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet innerhalb 90 Tagen die Notz=
krankheit oder innerhalb 180 Tagen die Lungenseuche festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis
erbracht wird, daß die Ansteckung der Thiere erst nach Einführung derselben in das Reichsgebiet
statigefunden hat.
8. 62.
Die Gewährung einer Entschädigung kann versagt werden:
1) für Thiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbedingt tödtlichen
Krankheit, mit Ausnahme jedoch des Notzes und der Lungenseuche, behaftet waren;
2) für das in Schlachtoiehhöfen oder in ösfentlichen Schlachthäusern aufgestellte, auf polizeiliche Anord-
nung geschlachtete oder getödtete Schlachtvieh;
3) für Hunde und Katzen, welche aus Anlaß der Tollwuth getödtet sind (55. 34, 37 Absatz 1, 38).
S. 63.
Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg:
1) wenn der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher der Wirthschaft, welcher die Thiere angehören,
vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der auf dem Transporte befindlichen Thiere, oder be-
züglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere, der Besitzer des Gehöflis, der Stallung,
Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vorschriften der 89. 9 und 10 zuwider, die Anzeige vom Aus-
bruche der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener
Kenntniß verzögert;
2) wenn der Hester. eines der Thiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein anderes Rechts-
eschäft. gue ebenden- erworben hat und von diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Thieres
enntniß hatte;
3) im Falle des F. 25, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Ueber-
tretung der polizeilich augeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Senuchengefahr zur Last fällt.
S. 61.
Wenn zur Bestreitung der Entschädigungen Beiträge nach Maßgabe des vorhandenen Pferde- und
Rindviehbestandes erhoben worden, dürfen diese Beiträge für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder
zu den landesherrlichen Gestüten gehören, und im Falle des §. 62 Nr. 2 für das in Schlachtviehhöfen oder
in öffentlichen Schlachthäufern aufgestellte Schlachtvieh nicht beansprucht werden.
III. Strafvorschriften.
5. 65.
Mit Geldstrafen von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche wird, sofern nicht
nach den beslehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1) wer der Vorschrift des §. 6 zuwider Thiere einführt, welche an einer übertragbaren Seuche leiden.
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere zu erlennen, ohne
Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht;
wer der Vorschrift der 88. 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ansbruche der Senche oder vom
Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es
unterläßt, die verdächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere
besteht, fern zu halten;
wer den Vorschriften der Ih. 31 bis 33 zuwider an Milzbrand erkrankte, oder der Kranlheit ver-
dächtige Thiere schlachtet, blutige Operationen an denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben
abhäutet oder vorschriftswidrig eine Oeffnung derselben vornimmt, oder es unterläßt, dieselben so-
fort unschädlich zu beseitigen;
wer den zum Schutze gegen die Tollwuth der Hausthiere in den ös. 34, 35, 36 und 39 ertheilten
Vorschriften zuwider handelt;
wer den Vorschriften im 8. 43 zuwider die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Thiere
abhäutet, oder nicht sofort unschädlich beseitigt;
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