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6) wer außer dem Falle polizeilicher Anordnung die Pockenimpfung eines Schafes vornimmt;
7) wer gegen die Vorschrift des §. 50 Pferde, welche an der Beschälseuche, Pferde oder Viehstücke,
welche an dem Bläschenausschlage der Geschlechtstheile leiden, zur Begattung zuläßt.
8. 66.
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
wer den auf Grund des F. 7 dieses Gesetzes angeordneten Einfuhrbeschränkungen zuwider handelt.
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingefülhrten Thiere oder Gegenstände zu
erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
2) wer den auf Grund des F. 8 dieses Gesetzes polizeilich angeordneten Kontrolmaßregeln zuwider
handelt;
3) wer den in den Fällen des F. 12, Absatz 2 und des F. 17, Absatz 2 von dem Thierarzte getroffenen
vorläufigen Anordnungen zuwider handelt;
4) wer den im Falle einer Seuchengefahr polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln (Ss. 19 bis 28, 38,
51) zuwider handelt.
S. 67.
Sind in den Fällen der §5. 65, 66 die Zuwiderhandlungen in der Absicht begangen, sich oder einem
Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzusügen, a4 tritt, sofern nicht
nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, Geldstrafe nicht unter 50 bis
zu 150 Mark oder Haft nicht unter drei Wochen ein.
IV. Schlußbestimmungen.
5. 68.
Das Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstofsfen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen,
vom 25. Februar 1876 (Reichs-Gesetzblatt Seite 163), wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
5. 69.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Berlin, den 7. Juli 1880.
brach Vorstehendes Gesetz (Reichs-Gesetzblatt Nr. 16 Seite 153) wird hierdurch zur Kenntniß der Armee
gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 123. 7. 30. A. 2. v. Kameke.
Nr. 165.
Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine
vom 29. Juni 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Anschluß an
die Vorschrift unter B der Anlage des Militärstrafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872
(Reichsgesetzblatt S. 174) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: