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Armee--Verordnungs- Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
14. Jahrgang. Berlin, den 28. Januar 1880. Nr. 2.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
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besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 14.
Informations-Kursus für Regiments-Kommandeure der nsanteri- bei der Militär-Schießschule.
Formation der Militär-Schießschule für 1880.
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Ich genehmige auf den Mir gehaltenen Vortrag, daß auch in diesem Jahre ein Informationskursus bei
der Militär-Schießschnle, und zwar für Regiments-Kommandeure, abgehalten werden darf, sowie daß ausnahms-
weise nur zu dem ersten Lehrkursus der Militär-Schießschule Lieutenants kommandirt werden dürfen. Die
kommandirenden Gencrale bestimmen drei — der kommandirende General des 11. Armee-Korps vier —
Regiments-Kommandeure der Infanterie ihres Befehlsbercichs, welche sich am Informationskursus zu betheiligen
haben. Der Informationskursus hat am 1. Oktober cr. zu beginnen und ist am 14. Oktober cr. zu beenden.
Das Kriegs.Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 22. Januar 1880.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 22. Januar 1880.
Im Anschluß an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium:
Informationskursus für Regiments-Kommandeure der Infanterie.
1) Zur Theilnahme an dem Insormationskursus sind nur solche Regiments-Kommandeure zu kommandiren,
welche an derartigen Kursen noch nicht betheiligt waren.
2) Die zur Theilnahme designirten Regiments-Kommandeure versammeln sich am 1. Oktober cr. Vor-
mittags zu Spandau. Das Nähere wird durch besondere Verfügung noch bekannt gemacht werden.
Dieselben haben bis zum 1. September cr. der Dircktion der Militär-Schießschule von ihrer
durch den kommandirenden General erfolgten Anweisung. am Informationskursus Theil zu nehmen,
Mitheilung zu machen und hierbei gleichzeitig zu bemerken, ob sie in Berlin oder Spandan wohnen
wollen.
3) Für die vierzehntägige Dauer des Kursus werden den zur Theilnahme bestimmten Regiments-Kom-
mandeuren, mit Ausnahme derjenigen aus der Garnison Spandau, gemäß §. 4 der Verordnung,
betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Personen des Soldatenstandes vom 15. Juli 1873,
die chargenmäßigen Tagegelder gewährt. 1 ·
4) Außer diesen Tagegeldern erhalten diejenigen Regiments-Kommandeure, deren Garnison über drei
Meilen von Spandau entfernt ist, und welche in Rücksicht auf den in dieser Stadt herrschenden
Wohnungsmangel von vornherein in Berlin Wohnung nehmen, eine Entschädigung für die tägliche
Reise nach Spandau, und zwar in der Form einer auf 14 Tage lantenden Abonnements-Fahrkarte
I. Klasse für die Eisenkahnstrecke Berlin— Spandan.