Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Beim Reichsheere: Bei der Marine: 
  
35) Die Lootsenaspiranten, 
36) Die Untersteuerleute, 
37) Die Zimmerleute, 
38) Die Köche, 
39) Die Heizer, 
40) Die Matrosen, 
41) Die im mobilen Büreau des Chefs der Admi- 
ralität sich besindenden etatsmäßigen Zivilunter- 
beamten der Admiralilät. 
Die etatsmäßigen unteren Zivilbeamten der Ma- 
rine in solchen Marinekriegshafengebieten, welche 
in Belagerungszustand erklärt worden sind. 
Die auf Kriegsschiffen fungirenden Zidvillootsen 
und Zidvillootsenaspiranten. 
beim Marinc= 
lootsen= und Be- 
tonnungswesen. 
  
  
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Berlin, den 16. Juli 1880. 
Vorstehende Verochuung, wird hierdurch mit Bezug auf den diesseitigen Erlaß vom 2. November 1872, 
Ziffer 3 (Nr. 23. 11. A. 1b., A.-V.-Bl. S. 342), zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
J. V. 
v. Verdy. 
No. 467. 7. 30. A2. 
Nr. 166. 
Reaquisitionsscheine für die Rückreise der zur Zeutral-Turn-Anstalt kommandirten Offizierburschen. 
Verlin, den 3. Juli 1880. 
Unier Bezuguahme auf alinen 3 der allgemeinen Bestimmungen vom 5. Jannar 1872 (A.-V.-Bl. pro 1872 
Seite 5) betreffend die Kommandirung der Ofsiziere und Unterofsiziere zur Zentral-Turn-Anstalt, wird hier- 
durch bestimmt, daß künftig die Truppentheile bei Einsendung der Ueberweisungspapiere für die zur Zentral- 
Turn-Anstalt kommandirten Offizierburschen gleichzeitig auch die für die Rückreise derselben erforderlichen 
Regquisitionsscheine mit einzusenden haben. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 763/6. 80. A. 2. v. Kameke. 
Nr. 167. 
Anzahl der Krümperpferde bei der Kavallerie und Artillerie nach der diesjährigen Ansrangirung der 
Dienstpferde. 
Verlin den 3. Juli 1880. 
Es wird hierdurch bestimmt, daß sich die Kavalleric= und Artillerie-Regimenter bei der diesjährigen Herbst- 
Ausrangirung der Dienstpferde in Besic der nach §. 30 des Reglements über die Remontirung der Armee 
höchsten zulässigen Zahl von Krümperpferden und zwar: 
4 flir jede Eskadron 
4 - reitende Batterie 
3 „neicht reitende Feld-Batterie 
zu setzen haben. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 341/6. 30. R. A. v. Kameke.
	        
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