Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

— 179 — 
Nr. 168. 
Ueberweisung der zu Festungsgefängnißstrafe verurtheilten Maunschaften. 
Berlin, den 9. Juli 1880. 
In der Uebersicht für die Ueberweisung der zu Festungsgefängnißstrafe verurtheilten Mannschaften — A.-V.-Bl. 
pro 1878 S. 101 u. ff. — treten von jetzt ab folgende Veränderungen ein: 
  
  
Bezeichnung 
Armee- Bezeichnung des Gerichts, Angabe des 
Korps welches verurtheilt hat der Festungs- Hemerkungen 
Strafdaner gefängnisses 
III. Korps--Gericht, Gericht der 5. Divi- .- . . 
—* z⅛h der 4der 5. Diol= bis 9 Monate Spandan Die Unteroffiziere sind 
Cüstein. a inkl. in Torgan einzustellen. 
mehr als Wittenberg 
n 
sion und der Kommandantur 9 Monate 
Korps-Gericht, Gericht der 5. Divi- 
Cüstrin. 
  
VI. Die Unteroffiziere sind 
zunächst in Neiße, in 
zweiter Linie in Glatz 
einzustellen. 
Das Festungsgefängniß in Cüstrin wird zum 1. Oktober 1880 aufgelöst; die alsdann im Gefängniß 
noch vorhandenen Gefangenen sind nach Maßgabe des vorstehenden Ueberweisungsplans an die oben be- 
zeichneten Festungsgefängnisse überzuführen. # 
Der Feldwebel wird zum 1. Oktober 1880 an das Festungsgefängniß in Torgau versetzt. Die 
sommandirten Unteroffiziere sind, je nachdem sie infolge der allmäligen Verringerung der Gefangenenzahl 
entbehrlich werden, schen vor dem 1. Oktober d. Is. zu ihren Truppentheilen zurückzusenden. 
  
  
  
  
  
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 81. 6. A. 2. 
Nr. 169. 
Abänderungen des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands und deren Anwendung auf 
. Militärtransporte. 
n ge des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 3. d. M. 
ossen: « 
1. An die Stelle des §. 48 und des ersten Absatzes in Nr. 1 des §. 50 des Betriebsreglements 
für die Eisenbahnen Deutschlands treten folgende Bestimmungen: 
SFS. 48. 
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Gegenstände. 
A. Von der Beförderung gen ausgeschlossen: 1 
1) alle solche Güter, die — wegen ihres Gewichts oder Umfangs, ihrer Form oder sonstigen 
Eigenschaft — nach den Einrichtungen und der Benutzungsweise der Bahn sich zum Trans- 
port nicht eignen; 
2) die postzwangspflichtigen Gegenstände; 
3) alle der Se bttentzndung oder Explosion unterworfenen Gegenstände, soweit nicht die 
Bestimmungen in Anlage D Anwendung finden, insbesondere:
	        
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