Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefes bei der 
Versandtexpedition angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimmten Tageszeit ein- 
geliefert werden. *- 
Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. 
Die Beförderung darf #iemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber nur da erfolgen, 
wo keine Güterzüge gefahren werden. · 
Güterzügen, beziehungsweise gemischten Zügen dürfen nicht mehr als acht mit Pulver, Pulver- 
munition, Zündungen, Feuer werkskörpern und Schießbaumwolle und nicht mehr als 
vier mit Dynamitpatronen beladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur 
in Extrazügen befördert werden. Derartige Transporte sind der Aufgabebahn mindestens acht Tage 
vor der Aufgabe unter Bezeichnung des Transportweges anzukündigen. 
Die Verladung darf niemals von den Güterböden cder Güterperrons aus geschehen, muß vielmehr 
auf möglichst obgelegenen Seitensträngen und thunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit welchem 
die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. Dieselbe hat durch den Versender unter Bestellung 
sachverständiger Aufsicht zu erfolgen. Die besonderen Lade-Utensilien und Warnungszeichen (Decken, 
Flaggen und dergl.) sind vom Versender herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute 
ausgeliefert. 
ie Verladungsplätze dürfen dem Publikum nicht zugänglich sein und sind, wenn ausnahmsweise 
das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten. 
Bei dem Verladen, insbesondere von Dynamitpatronen, sind Erschütterungen sorgfältig zu 
vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. 
Auch sind dieselben in dem Laderaum der Eisenbahnwagen so fest zu verpacken, daß sie gegen Scheuern, 
Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere 
dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel mit der Bahnachse 
verladen und durch Holzunterlagen unter Haar= und Strohdecken gegen jede rollende Bewegung 
verwahrt werden. Zur Beladung und Beförderung dürfen nur bedeckte Güterwagen mit elastischen 
Sioc= und Zugapparaten und fester sicherer Bedachung thunlichst ohne Bremsvorrichtungen benutzt 
werden. # · -. 
Die Wagenthüren, sowie die ekwa vorhandenen Feuster sind unter Verschluß zu halten und zu 
dichten. Aeußerlich müssen solche Wagen durch viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen „P“ 
erkennbar sein, welche oben auf der Vonder- und Hinterwand oder an den beiden Längsseiten an- 
gebracht werden. 
Sprengstoffe dürfen nur in Mengen von höchstens 1000 Kilogramm mit anderen Gütern und 
auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als 
die Sprengstoffe zur Ausladung kommen sollen. Es ist aber untersagt, in den mit Dynamit- 
patronen, Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellulose befrachteten Wagen zugleich 
Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zündungen unterzubringen. Jeder 
Wagen darf nur bis zu zwei Dritteln seiner Tragfähigkeit beladen werden. 
Bei dem Verladen ban Feuer oder offenes Licht nicht gehalten und Tabak nicht geraucht werden; 
ebensowenig während des Transports in oder an den mit Sprengstoffen beladenen Wagen. Fährt 
eine Lokomotive an der Ladestelle oder an bereits mit Sprengstoffen beladenen Wagen vorüber, so 
müssen Feuerthür und Aschenklappen geschlossen, und darf das Blaserohr nicht verengt werden. 
Während der Vorüberfahrt der Lokomotive müssen die Wagenthüren verschlossen gehalten und muß 
der außerhalb der Eisenbahnwagen befindliche Theil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, 
auch die Verladung unterbrochen werden. 
5) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation wie unterwegs und auf der Bestimmungs- 
vier nicht mit Feuer erzeugenden Gegen 
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station mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen ersteren und letzterer mindestens 
tänden befrachtete Wagen befinden. 
agen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestoßen werden und sind auch zum Verkuppeln mit 
rößter Vorsicht anzußhirken. 
ie mit Sprengstoffen beladenen Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive, 
jedoch so einzureihen, daß ihnen noch drei Wagen folgen, die nicht mit Feuer erzeugenden oder 
fortpflanzenden Stoffen beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den mit Sprengstoffen 
beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden 
Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf jeder Zwischenstation, wo der
	        
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