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Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision zu unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen
loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilogramm Bruttogewicht oder andere explosive
Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung
besonderer Schutzwagen nicht erfordeklich.
Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch, wenn die Beförderung mit den gewöhnlichen
Zügen erfolgt (s. unter Nr. 3), an dem nächstvorangehenden und an dem nächstfolgenden Wagen
dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schluß des Zuges befindliche Wagen
mit einer Bremse versehen und dieselbe bedient sein.
7) Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Versender Begleitung mitzugeben, welcher
die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen während der Fahrt ihren Platz
weder in noch auf den mit Sprengstoffen beladenen Wagen nehmen.
8) Die sämmtlichen auf der Kahrtx zu berührenden Stationen, nebst dem Personal der Züge, mit welchen
unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet, sind seitens der Bahnverwaltung von dem Abgange
bezw. dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt
vermieden und die durch die Natur des Bahnbetriebs bedingte Gefahr möglichst vermindert, auch
jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde. Bei längerem Halten sind die mit Spreng-
stoffen beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengeleise z fahren. Dauert der Aufenthalt
voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um dieselbe
in vle sage zu versetzen, die ihr im öffentlichen Interesse ersorderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln
zu treffen.
Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen sell, so ist die Verwaltung der letzteren
sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in Kenntniß zu setzen.
9) Wird während der Beförderung an den Wagen oder an der Ladung eine Unregelmäßigkeit bemerkt,
46 ist der Wagen mit Beachtung aller Vorsichtsmaßregeln auszusetzen und nöthigenfalls umzuladen.
bgesehen von einem solchen Falle ist das Umladen von Sprengstoffen und der etwa beigeladenen
Güter während ihrer Beförderung unzulässig. .
10) Die Sendungen sind dem Adressaten thunlichst im voraus, spätestens aber sofort nach Ankunft am
Bestimmungsorte zu avisiren. Die Abnahme hat innerhalb drei Tagesstunden nach Ankunft und
Aofsirung zu erfolgen.
egleitete Sendungen (vergleiche Nr. 7), welche innerhalb der.. vorgeschriebenen drei Stunden
der Empfänger nicht abgenommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern abzunehmen.
Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgenommen, so ist dasselbe der Ortspolizei-
behörde zur weiteren Verfügung zu Übergeben und von der letzteren ohne Verzug vom Bahnhofe zu
entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen.
11) Bis zur Abnahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten.
Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Güterperrons oder in den Güterböden,
sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen beziehungsweise in räumlich von den Güter-
böden getrennten, gleichzeitig anderen Zwecken nicht dienenden SEchuxpen mit der für die Verladung
vorgeschriebenen Vorsicht erfolgen.
12) Die Frachtgebühren sind ausnahmslos bei der Aufgabe zu entrichten. Nachnahmen des Versenders
sind ausgeshhloten.
II. Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen müssen fest in Papierschnitzeln,
Sägemehl oder Gyps verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß die Blechkapseln
sich weder selbst untereinander, noch einen anderen Körper berühren können. Die Kisten, in denen die Ver-
-packung geschieht, müssen von mindestens 2,6 Centimeter starken gespundeten Brettern angefertigt, durch
Holzschrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgeben sein,
dabei darf die äußere Kiste keinen größeren Raum als 0,06 Kubikmeter haben.
Die Annahme zur Beförderung Fretet nur dann, wenn die Frachtbriefe mit einer amtlichen Be-
scheinigung über die vorschriftemäßig ausgeführte Verpackung versehen sind.
III. Zündhütchen für Schuß waffen und Geschosse, Zündspiegel, nicht sprengkräftige
Zündungen, Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen und fertige Metallpatronen müssen
sorgfältig in festen Kisten oder Fässern verpackt, und jedes Kollo muß mit einem besonderen, je nach dem
Uunhalte die Bezeichnung „Zündhütchen“ oder „Zündspiegel“ 2c. tragenden Zettel beklebt sein. (Wegen
sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. I.)