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IV. Streichhölzer und andere Reib= und Streichzünder (als Zündlichtchen, Zünd-
schwämme 2c.) müssen in Behältnissen von starkem Eisenblech oder in sehr festen hölzernen Kisten, beide von
nicht über 1,, Kubikmeter Größe, sargfäutg und dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Kisten völlig
ausgefüllt ist. Die Kisten sind äußerlich deutlich mit vem Inhalte zu bezeichnen.
V. Sicher heits zünder, d. h. solche Zündschnüre, welche aus einem dünnen, dichten Schlauche bestehen,
in dessen Innerem eine verhältnißmäßig geringe Menge von Schießpulver enthalten ist, unterliegen den umer
Nr. IV. gegebenen Vorschriften. Anstatt der hölzernen Kisten können jedoch auch sehr feste hölzerne Fässer
verwendet werden. (Wegen anderer Zündschnüre vergleiche Nr. I.)
VI. Buchersche Feuerlöschdosen in blechernen Hülsen werden nur in höchstens 10 Kilo-
gramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig mit Papier verklebt und außerdem in gleichfalls ausgeklebten
größeren Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen.
VII. Gewöhnlicher (gelber) Phosphor muß mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche
höchstens 6 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starken Kisten mit Sägemehl fest verpackt sein. Die Kisten
müssen außerdem gehörig in graue Leinwand emballirt sein, an zwei ihrer oberen Kanten starke Handhaben
besitzen, dürfen nicht uch als 90 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als „gewöhnlichen gelben Phos-
phor enthaltend“ und mit „Oben“ bezeichnet sein.
Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlötheten Blechbüchsen, welche in starke Kisten mit
Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und
mülsen äußerlich als „rothen Phosphor enthaltend“ bezeichnet sein.
VIII. Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium, sowie sogenannte Natronkokes (ein
bei der Berektung der Theeröle erhaltenes Nebenprodukt)' werden nur in dichten Blechbehältern,
raffinirtes, krystallisirtes Schwefelnatrium nur in wasserdichten Fässern oder anderen wasserdichten
Behältern verpackt zur Beförderung übernommen. .
IX. Die durch Permischung von Petroleumrückständen, Harzen und dergleichen
Gegenständen mit lockeren brennbaren Körpern erzeugten und unter der Bezeichnung „Pasta“
in den Handel kommenden Feueranzünder werden nur in Behältern von Blech oder in dichten Holz-
gefäßen verpackt zur Beförderung übernommen.
X. Aether (Schwefeläther, Naphtha, Hofmannstropfen (Hofmannsgeist), sowie andere
Aetherarten, auch Chloroform; ferner Kollodium und Mirbanöl (Nitrobenzol) dürfen nur in
datlommen dicht verschlossenen Gefäßen versendet werden., deren Verpackung nachstehende Beschaffenheit
aben muß:
1) befinden sich diese Präparate in Glasflaschen oder Blechgefäßen, so müssen dieselben in starke
Hohen „mit Kleie, Sägemehl oder lockeren erdigen Substanzen, wie Infusorienerde fest ver-
packt sein; .Z
2) befinden sich dieselben in Ballons (starken kugelförmigen Glasbehältern) deren Inhalt höchstens
35 Kilogramm wiegt, so kann deren Verpackung auch in soliden, mit gut verfestigten Deckeln ver-
sehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben erfolgen.
XI. Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) wird ausschließlich auf offenen Wagen ohne
Decktuch befördert und nur entweder: 4
1) in Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem und in den Nähten gut verlöthetem Eisenblech bis zu
500 Kilogramm Inhaltt
oder «
2) in chlindrischen, aus Zinkblech gefertigten, oben und unten durch aufgelöthete eiserne Reifen ver-
stärkten Gefäßen oder in Kannen aus verzinktem Eisenblech. Derartige Gefäße oder Kannen dasfen
nicht mehr als 50 Kilogramm enthalten und müssen entweder von geflochtenen Körben umschlossen
oder in Kisten mit Kleie, Sägemehl oder lockeren erdigen Substanzen, wie Infusorienerde, verpackt sein;
oder
3) in Glasgefäßen, die in Blechbüchsen oder in starken Holzkisten mit Kleie, Sägemehl oder lockeren
erdigen Eübstanzen, wie Infusorienerde, eingefüttert sind.
XII. Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande und Alkohol (Weingeist-Alkobol)
werden — sofern sie nicht iu Fässern zur Aufgabe gelangen — nur in Glasflaschen, Ballous
oder Blechgefäßen zur Peferdezung zugelassen. Diese Behälter müssen in der oben unter Nr. X für Aether 2c.
vorgeschriebenen Weise verpackt sein.
XIII. Grünkalk wird nur auf offenen Wagen befördert.