Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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5) Die Burschen der am Informationskurfus theilnehmenden Negiments-Kommandeure verbleiben für 
die Dauer des Kommandes in der Verpflegung der Truppentheile und erhalten veon diesen auch für 
die gleiche Zeit das Garnisen-Brotgeld des Kommandoortes, sowie, falls sie in Verlin unlergebracht 
sind, den täglichen Löhnungszuschuß ven 1 Pfennig. 
Für die aus auswärtigen Garnisonen herangczegencn 2c. Regiments-Kemmandeure ist die Mimahme 
von Pferden auf Kosten der Militär-Verwalkung ausgeschlossen. 
Die Reisekosten und Tagegelder für die Hin= und Nückreise, einschließlich der Tagegelder für die 
Dauer des Kursus, — Passus 2 — sind seitens der Truppentheile zu zahlen und zu ligquidiren. 
Die Militär-Schießschule zahlt und liqguidirt nur die Kosten für die Eisenbahn-Abennements-Fahrkarten 
von Berlin nach Spandau und zurück, sowie die Entschädigung für die Fahrten nach dem Schieß- 
platz bei Tegel. 
3J r.— 
— — 
Formalion der Militär-Schießschule. 
Die Kommandirungen zu den Lehrkursen, zur Slamm-Rempagnic und zur Versuchs-Abtheilung der 
. Militär-Schießschule erfolgen für 1880 nach Maßgabe der auliegenden llebersicht. (Anlage 1.) 
vod 2) Für die Kommandos zur Militär-Schießschule sind die in der Anlage enthaltenen Bestimmungen 
2.6. maßgebend. (Anlage 2.) *ê 
ise „Dieselben sinden auch auf die für dieses Jahr ausnahmsweise kommandirten Offiziere und Unter- 
wW ofsiqiere der Pionier-Bataillene sinngemäße Auwendung, mit der Maßtgabe jedoch, daß den Unter- 
offizieren aus dem Etat der Militär-Schießschule die den übrigen Untereffizieren zuständige Zulage 
nicht zu zahlen ist. 
— 
Kriegs-Ministerium. 
n v. Kamese. 
vo. 271. 1. A. 2.
	        
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