Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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sog. amerikanische Fässer), deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren Bodenstücke aus 
tarkem abgedrehten Holze mittelst eiserner Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt und 
eren Fugen mit Papier= oder Leinwandstreifen #orgfältig verklebt sind. Z 
Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport aufgegeben, so muß aus dem Frachtbriefe 
u ersehen sein, ob sie sich in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht. Fehlt im Frachtbriefe eine 
sücke ngabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung nur in der vorschriebenen Verpackung 
zugelassen. Z„ 
XXX. Die hechbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de soie- und Chappe- 
Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum Transport zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Centi= 
meter innerer Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centimeter hohe Hohlräume 
von einander getrennt werden. Diese Hohlräume werden gebildet durch Holzroste, welche aus quadratischen 
Latten von 2 Centimeker Seite im Abskand von 2 Centimeker bestehen und durch zwei rünne Querlcisten an 
den Enden verbunden sind. In den Seitenwänden der Kisten sind mindestens 1 Centimeter breite Löcher an- 
mbringen, welche auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so daß man mit einer Stange durch die 
Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher nicht zugedeckt und dadurch unwirksam werden können, 
sind außen an den Nand jeder Seite zwei Leisten anzunageln. *r** 
Wird Seide zum Transport aufgegeben, so muß aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie zu den 
vorbezeichneten Arten gehört oder nicht. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, 6r wird ersteres angenommen 
und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. » 
XXXI. Wolle, insbesondere Kunstwolle (Mungo= oder Shoddy-Wolle) und Wollabfälle, 
Tuchtrümmer, Spinnerei-, Banmwollen= und Baumwollengarnabfälle, Weber= und Harnisch= 
litzen sowie Geschirrlitzen, ferner Seide und Seidenabfälle, Flachs, Hanf, Verg; Lumpen 
und andere derartige Gegenstände werden, wenn sie gefettet sind, nur auf offenen Wagen unter 
Deckenverschluß befördert, sofern sich nicht der Versender mit der Eisenbahn über Versendung in bedeckt ge- 
bauten Wagen verständigt. Z 
Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die genannten Gegenstände gefettet sind oder nicht, 
andernfalls sie als gefettet betrachtet und behandelt werden. 
XXXII. Fäulnißfähige thierische Abfälle, wie frische Häute, Fette, Flechsen, Knochen, 
Erener Klauen, sowie andere in besonderem Grade übelriechende und ekelerregende Gegen- 
tände, jedoch mit Ausschluß der unter Nr. XXXIII aufgeführten, werden nur unter nachstehenden 
Bedingungen angenommen und befördert: 
1) Die Transporte müssen der betreffenden Eisenbahn-Güterexperition ven dem Versender angemeldet 
und zu der von derselben zu bestimmenden Zeit zur Verladung gestellt werden. · 
2) Linsassendungen werden nur in festen, dicht verschlossenen Fässern, Kübeln eder Kisten verpackt 
ugelassen. * 
3) Frische Flechsen, frisches Leimleder, sowie die Abfälle von beiden, desgleichen frische Häute, werden 
auch bei der Aufgabe in Wagenladungen nur in der zu 2 vorgeschriebenen Verpackung angenommen. 
4) Die Beförderung aller übrigen Gegenstände dieser Kategorie in Wagenladungen findet in offenen 
Wagen unter Deckenverschluß statt. Die erforderlichen Decken sind von den Versendern zu stellen. 
5) Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen. 4 
6) Die Wessten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender beziehungsweise dem Empfänger 
zur Last. 
XXXIII. Stalldünger, sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur in Wagen- 
ladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Beförderung angenommen. *1 Z„ 
1) Die Be= und Entladung haben Versender und Empfänger zu bewirken, welchen auch die jedesmalige 
Reinigung der Be= und Entladestelle nach Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnung 
obliegt. 
2) Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Be= und Entladung wie der An= und Abfuhr, 
bgleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der 
erwaltung zu. 
3) Trockener Stalldünger wird in unverpacktem (losem) Zustande in offenen Wagen mit Deckenverschluß 
befördert, welchen der Versender zu beschaffen hat. 
4) Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen — sofern nicht besondere Einrichtungen für deren 
Transport bestehen — nur in ganz festen, dicht verschlossenen Gefäßen und auf offenen Wagen 
befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der
	        
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