Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

— 189 — 
Nr. 172. 
Eröffnung der Eisenbahnstrecke Dermbach —Kaltennordheim. 
Berlin, den 29. Juni 1880. 
Die am 22. Juni laiiepungsweise am 10. August und 6. Oktober 1879 auf den Theilstrecken Salzungen— 
Stadtlengsfeld, Dornderf—Vacha und Stadtlengsfeld—Dermbach dem Betriebe Übergebene Eisenbahn zwischen 
Salzungen, Vacha und Kaltennordheim ist am 25. Juni d. JIs. auf der Schlußstrecke Dermbach—Kaltennord- 
heim eröffnet worden. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 801/6. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne. 
  
Nr. 173. 
Portofreie Uebersendung von Dienstbezügen an die Offiziere des Beurlaubtenstandes. 
Berlin, den 6. Juli 1880. 
Das Kaiserliche Reichs-Postamt hat sich mit Rücksicht auf §. 2 des Gesetzes über die Portofreiheiten vom 
5. Iuni 1869 damit einverstanden erklärt, daß die Uebersendung von Dienstbezügen an die außerhalb des 
Landwehr = Bataillons-Stabsquartiers wohnenden Offiziere des Beurlaubtenstandes portofrei erfolgt, sofern 
die Sendungen hinsichtlich ihrer äußeren Beschaffenheit den Bestimmungen im Artikel 2 des Regulativs über 
die Portofreihciten vom 15. Dezember 1869 entsprechen. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 830/6 M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne. 
  
Nr. 174. 
Rationsvergütungsgelder für verkaufte Remontepferde. 
Berlin, den 7. Juli 1880. 
Die Berechnung der Nationsvergütungsgelder für zum eigenen Wiederersatz verkaufte Remontepferde hat, 
wie behufs gleichmäßigen Verfahrens zur allgemeinen Kenntuiß gebracht wird, beim Empfange für einen 
kürzeren Zeitraum als einen vollen Kalendermonat, nach Maßgabe drs kriegsministeriellen Grsses vom 
8. November 1879 — 969/10. M. O. D. II — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 232, zu erfolgen und ist 
die qu. Vergütung daher stets auf soviel Tage zu gewähren, als anderenfalls Rationen in natara zuständig 
waren. 
Die Bestimmung des §F. 128, abs. des Reglements über die Natural-Verpflegung der Truppen 
im Frieden, wonach die Gewährung des Rationsvergütungsgeldes für zum eigenen Wiederersatz verkaufte 
Remontepferde nie länger als ein Jahr dauern darf, erleidet hierdurch keine Abänderung. Sofern also der 
Verkauf des Pferdes in einen Monat mit 31 Tagen fällt, ist die in dem genannten Paragraphen vorgeschriebene 
Lahresfrist mit demjenigen Tage als abgelaufen zu betrachten, bis zu welchem die Gewährung der Rationen 
in Gelde nach dem Gesagten nur erfolgen darf, wenn die Gesammt-Rationsvergütung für ein seylendes Pferd 
12 volle Monatsbeträge nicht übersteigen soll. 
ô5rut dagegen der Verkauf eines Remontepferdes im Februar stattgefunden, so muß, da dasselbe nach 
45, Abs. 2 des Reglements über die Remontirung der Armee nur auf die Dauer eines Jahres (Kalender- 
t #en geführt werden darf, die Gewährung der Rationsvergütungsgelder gleichfalls mit Ablauf dieser 
ist aufhören. 
Kriegs-Ministerium Militär-Oekonomie-Departement. 
. V. 
No. 105/7. M. O. D. 2. Kühne. Koellner. 
 
	        
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