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Nr. 175.
Wohnungsgeldzuschuß bei VBersetzungen innerhalb des Regiments.
Berlin, den 8. Juli 1880.
Aus den Bestimmungen im §. 4 und §. 8 (Schluß) des Gesetzes vom 30. Juni 1873, betreffend die
Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen an die Ofsiziere 2c. in Verbindung mit der Anmerkung zu §. 21 1
des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden ergiebt sich, daß, wenn bei ersezungen
von Offizieren innerhalb des Regiments ohne Beförderung Gehaltserstattungen für den Versetzungsmonat
nicht einzutreten haben, Erstattungen auch bezüglich des Wohnungsgeldzuschusses für denselben Monat nicht
statifinden, selbst wenn die Versetzung in eine Garnison einer anderen Servisklasse erfolgt.
Kriegs-Ministerium; Militär -Oekonomie-Departement.
I. V. J. V.
Kühne. Kreidel.
No. 541/6. 80. M. 0. D. 3.
Nr. 176.
Prüfung 2c. der Liquidationen über Geldvergütigung für Munitions--Materialien.
Berlin, den 9. Juli 1880.
Unter Bezugnahme auf §F. 18. 10 des Etats für die jährliche Uebungs= 2c. Munition wird, zur Behebung
von Zweifeln, hierdurch mitgetheilt, daß die Prüfung, Feststellung und ahlungs-Anweisung der Liqnidationen
Über Geldvergütigung für Munitions-Materialien nicht von der Intendantur, in deren Bezirk das zahlende
Artilleric-Depot liegt, sondern von derjenigen Intendantur zu bewirken sind, zu deren Liquidations-Ressort
der liquidirende Truppentheil gehört.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 810/6. 80. A. 1. v. Verdy. Müller.
Nr. 177.
Augabe von Frankfurt a. M. austatt Sachsenhausen als Nachtquartier in den betreffenden Marschronten.
Berlin, den 15. Juli 1880.
Zur Behebung von Zweifeln wird bemerkt, daß der diesseitige Erlaß vom 11. März 1878 Nr. 219/2.
M. O. D. 3. — Armee-Verordnungs-Blatt pro 1878 Seite 78 — betreffend Angabe der Uebergangsstation
Sachsenhansen in den bezüglichen Requisitionsscheinen, sich nur auf die Fälle bezieht, in denen die Transporte,
ohne daselbst Quartier zu nehmen, die gedachte Station auf der Durchfahrt berühren.
Wenn dagegen Quartier genommen werden muß, so ist mit Rücksicht darauf, daß Sachsenhausen
keine selbstständige Gemeinde, sondern nur einen Theil von Frankfurt a. M. bildet, auch die von letzterer
Stadt errichteten Einquartierungshäuser in Frankfurt selbst liegen, künftig sowohl in den Marschrouten, als
nach iasden bezüglichen Requisitionsscheinen allgemein Frankfurt a. M. und nicht Sachsenhausen als Quartierort
zu bezeichnen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
J. V.: J. V.:
Kühne. Genz.
No. 880/6. M. 0. D. 3.