Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
14. Jahrgang. Berlin, den 3. Angust 1880. Nr. 16. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
V — 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 .#. 50 1. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzah 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 3 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
Nr. 178. 
Einführung der Uniform des Kadetten-Korps für die Kompagnie-Chefs bei den Provinzial-Kadettenanstalten. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß künftighin auch die Kompagnie-Chefs der Provinzial- 
Kadettenanstalten in gleicher Weise, wie dies seitens der Kompagnie-Chefs der Haupt-Kadettenanstalt bereits 
eschieht, die Uniform des Kadetten-Korps zu tragen haben. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das 
eitere zu veranlassen. 
Mainan, den 15. Juli 1880. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 21. Juli 1880. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
J. V 
v. Verdy. 
No. 645. 7. A2. 
  
Nr. 179. 
Frttea en 2c. der Dienstanszeichnung seitens solcher Unteroffiziere und Soldaten, welche ans dem 
erzoglich Braunschweigischen Kontingent in die Preußische Armee resp. ans der letzteren in das erstere 
ertreten. 
Berlin, den 22. Juli 1880. 
Nachdem die für die Herzoglich Braunschweigische Dienstauszeichnung bestehenden Bestimmungen von Seiner 
oheit dem Herzoge von Braunschweig analog den in der diesseitigen Armee geltenden Bestimmungen umge- 
ändert worden sind, bringt das Kriegs-Ministerium hiermit zur Kenntniß der Armee, daß hinsichtlich des Fort- 
tragens rc. der Dienstanszeichnung seitens solcher Mannschaften, welche aus dem Herzoglich Braunschweigischen 
Kontingente in die Preußische Armee resp. aus der letzteren in das erstere übertreten, der diesseitige Erlaß 
vom 6. Januar pr. (A.-V.-Bl. Nr. 1 pro 1879), betreffend Königlich Bayerische 2c. Dienstauszeichnungen, gleich- 
mäßige Anwendung zu finden hat. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 213. 7. A. 2. 
 
	        
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