Anlage 2.
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ZBusammenstellung
der für die Kommandos zur Militär-Schießschule maßgebenden Bestimmungen.
1. Zusammentritt.
Der Zusammentritt der Militär-Schießschule zu den beiden Lehrkursen von je 3½ Monaten erfolgt
am 15. März, bezw. 1. August, die Reduktion derselben auf die etatsmäßige Stamm-Kompagnie am 1. Juli
und 16. November jeden Jahres.
2. Auswahl der zu kommandirenden Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften.
Die zu den Lehrkursen zu kommandirenden Offiziere sind zwar zunächst aus der Zahl derjenigen
älteren Lieutenants auszuwählen, deren Beförderung zum Kompagnis-Che in nicht zu ferner Aussicht steht,
jedoch können auch jüngere Lieutenants, welche hierzu durch Neigung und Beanlagung besonders geeignet
erscheinen, herangezogen werden. «
Im eigenen Interesse der Truppentheile liegt es, nur solche Unteroffiziere zu kommandiren, von
deren Ausbildung als Schießlehrer sie Nutzen ziehen können.
Die Stamm-Kompagnie ist zur Wahrnehmung des inneren Dienstes und zur Durchführung von
Versuchen bestimmt.
Die für diese Kompagnie auszuwählenden Mannschaften müssen die zur Ausbildung eines guten
Schützen erforderlichen Eigenschaften besitzen.
Sie dürfen voraussichtlich während der Dauer ihres Kommandos nicht zur Entlassung. gelangen. Ka-
pitulanten dürfen zur Stamm-Kompagnie nur insoweit kommandirt werden, als deren Beförderung zum
Unteroffizier während der Kommandozeit nicht in Aussicht genommen ist.
Bei Auswahl der zu den Lehrkursen und zur Stamm-Kompagnie zu Kommandirenden ist namentlich
darauf zu rücksichtigen, daß zur Ausbildung eines tüchtigen Schießlehrers und gewandten Schützen haupt-
sächliche Erfordernisse sind: gute Augen, hinlärgliche Körperkraft, vollständige Ausbildung im Erxerziren,
Intelligeng und Gewanttheit.
ie zu den beiden Lehrkursen und zur Versuchs-Abtheilung zu kommandirenden Gemeinen sind
lediglich zu Arbeitszwecken bestimmt; von ihnen wird nur gute Führung und Zuverlässigkeit verlangt.
Die zur Versuchs-Abtheilung zu kommandirenden Mannschaften dürfen voraussichtlich während der
Dauer ihres Kommandos nicht zur Entlassung gelangen.
Die Truppentheile haben kurz vor dem Abmarsche die Unteroffiziere und Mannschaften ärztlich
untersuchen zu lassen, damit nur Kommandirte von kräftiger Körperbeschaffenheit und vollständiger Ge-
sundheit bei der Militär-Schießschule eintreffen.
Die Auswahl der Unteroffiziere für die Stamm-Kompagnie und die Versuchs-Abtheilung ist inner-
halb der vorgeschriebenen Grenzen Sache des Direktors der Militär-Schießschule.
Derselbe hat dabei vorzugsweise auf die für den betreffenden Dienst erforderliche Qualifikation,
dagegen auf Innehaltung einer bestimmten Reihenfolge nur insoweit zu rücksichtigen, als dies unbeschadet
des Zwecks geschehen kann.
3. Beförderung der kommandirten Mannschaften zu höheren Chargen.
Die Truppentheile sind berechtigt, die zur Militär-Schießschule kommandirten Mannschaften im
Laufe ihres Kommandos zu Gefreiten, bezw. zu Sergeanten zu befördern. Es sollen diese Beförderungen