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Armee - Verordnungs- Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
14. Jahrgang. Herlin, den 1. September 1860. Nr. 18.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 „ berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 187.
Abänderung des §. 136 des Exerzir-Reglements für die Infanterie.
Berlin, den 31. August 1880.
Seine Magjestät der Kaiser und König haben zu bestimmen geruht, daß in dem Exerzir-Reglement für die
Infanterie Seite 223 §F. 136 folgende Abänderung eintreten soll:
Nr. 2) das Kaiser Alexander Garde-Grenadier-Regiment Nr. 1 soll den Marsch Nr. 1 einmal durch
und dann fortwährend den Marsch Nr. 3, dagegen das 3. Garde-Grenadier-Regiment Königin
Elisabeth den Marsch Nr. 1 abwechselnd mit dem Marsch Nr. 3 schlagen.
Nr. 3) das Kaiser Franz Garde-Grenadier-Regiment Nr. 2 soll den Marsch Nr. 1 einmal durch und
dann fortwährend den Marsch Nr. 4, dagegen das 4. Garde-Grenadier-Regiment Königin den
Marsch Nr 1 abwechselnd mit dem Marsch Nr. 4 schlagen.
Kriegs-Ministerium.
Nr. 975/8 A. 1. v. Kameke.
Nr. 188.
Sammlung der zum Lehr-Jufanterie-Bataillon kommandirten Mannschaften in den einzelnen
Regiments--Stabsqnartieren.
Berlin, den 11. August 1880.
Im Anschluß an den Erlaß vom 15. Januar 1876 Nr. 626/12. M. O. D. 3,
betreffend die divisionsweise Zusammenziehung der für das Lehr- Infanterie-Bataillon designirten
Mannschaften in einem in der Richtung nach Potsdam am weitesten vorwärts gelegenen Regiments-
Stabsquartier,
enehmigt das Kriegs-Ministerium, daß es den einzelnen General-Kommandos für die Folge überlassen
kleibt, an Stelle des bisherigen Verfahrens die qu. Mannschaften eines jeden Regiments im Stabsquartier
des Letzteren behufs Musterung durch den eigenen Regiments-Kommandeur sammeln und von dort aus
direkt nach Potsdam instradiren zu lassen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 877/6. 80. M. O. D. 3.