Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Armee - Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
14. Jahrgang. Herlin, den 1. September 1860. Nr. 18. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 .&. 50 1. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 „ berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
Nr. 187. 
Abänderung des §. 136 des Exerzir-Reglements für die Infanterie. 
Berlin, den 31. August 1880. 
Seine Magjestät der Kaiser und König haben zu bestimmen geruht, daß in dem Exerzir-Reglement für die 
Infanterie Seite 223 §F. 136 folgende Abänderung eintreten soll: 
Nr. 2) das Kaiser Alexander Garde-Grenadier-Regiment Nr. 1 soll den Marsch Nr. 1 einmal durch 
und dann fortwährend den Marsch Nr. 3, dagegen das 3. Garde-Grenadier-Regiment Königin 
Elisabeth den Marsch Nr. 1 abwechselnd mit dem Marsch Nr. 3 schlagen. 
Nr. 3) das Kaiser Franz Garde-Grenadier-Regiment Nr. 2 soll den Marsch Nr. 1 einmal durch und 
dann fortwährend den Marsch Nr. 4, dagegen das 4. Garde-Grenadier-Regiment Königin den 
Marsch Nr 1 abwechselnd mit dem Marsch Nr. 4 schlagen. 
Kriegs-Ministerium. 
Nr. 975/8 A. 1. v. Kameke. 
  
Nr. 188. 
Sammlung der zum Lehr-Jufanterie-Bataillon kommandirten Mannschaften in den einzelnen 
Regiments--Stabsqnartieren. 
Berlin, den 11. August 1880. 
Im Anschluß an den Erlaß vom 15. Januar 1876 Nr. 626/12. M. O. D. 3, 
betreffend die divisionsweise Zusammenziehung der für das Lehr- Infanterie-Bataillon designirten 
Mannschaften in einem in der Richtung nach Potsdam am weitesten vorwärts gelegenen Regiments- 
Stabsquartier, 
enehmigt das Kriegs-Ministerium, daß es den einzelnen General-Kommandos für die Folge überlassen 
kleibt, an Stelle des bisherigen Verfahrens die qu. Mannschaften eines jeden Regiments im Stabsquartier 
des Letzteren behufs Musterung durch den eigenen Regiments-Kommandeur sammeln und von dort aus 
direkt nach Potsdam instradiren zu lassen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 877/6. 80. M. O. D. 3. 
 
	        
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