Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Nr. 200. 
Ergänzungen und Aenderungen der Wehr= und der Heer-Ordnung vom 28. September 1875. 
Berlin, den 18. September 1880. 
Die mittelst Allerhöchster Kabinets -Ordre vom 31. bezw. 26. August cr. genehmigten Ergänzungen und 
Aenderungen der Wehr-Ordnung und der Heer-Ordnung vom 28. September 1875 werden in gleicher Zahl wie 
das Armee-Verordnungs-Blatt zur Verausgabung an die Kommandobehörden und Truppentheile 2c. gelangen. 
Im Uebrigen wird Nachstehendes bemerkt: 
1) Die nunmehrigen Bestimmungen des §. 11, 5 Absatz 1 bezw. 12, 4 Absatz 1 der Ersatz-Ordnung, 
wonach die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr bezw. die Entlassung aus der Landwehr 
erst bei den nächsten auf Erfüllung der Dienstpflicht im stehenden Heere bezw. der Dienstzeit folgenden 
Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen stattzufinden hat, greift nach Maßgabe des Artikels I §. 4 Abf. 1 
des Gesetzes vom 6. Mai 1880, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militär- 
Gesetzes vom 2. Mai 1874, nur in denjenigen Bundesstaaten Platz, in welchen die zwölfjährige 
Gesammtdienstzeit schon zur Einführung gelangt ist. 
2) Bei der Berechnung der Dienstzeit ist davon auszugehen, daß die Dienstzeit der am 1. Oktober 
eingestellten Mannschaften nicht am 30. September, sondern erst mit dem 1. Oktober ihr Ende erreicht. 
Af diese Mannschaften finden daher die Bestimmungen des §. 11, 5 Abs. 2 und des §. 12, 4 
Abs. 2 der Ersatz-Ordnung keine Anwendung. 
3) In den Standesnachweisen (Schema 6 der Landwehr--Ordnung) des 15. Armee-Korps sind die unter 
Summa anzugebenden schwarzen Zahlen noch dahin zu erläutern, daß ersichtlich wird, in welcher 
Weise sich dieselben auf die einzelnen Infanterie-Brigade-Bezirke vertheilen. 
4) Die Ergänzungen und Aenderungen der Wehr= und der Heer Ordnung werden demnächst auch derart 
gedruckt nach dem Druckvorschriften = Etat zur Vertheilung gelangen, daß sie, ohne die Uebersicht zu 
stören, in die vorhandenen Exemplare der Wehr= und der Heer-Ordnung eingefügt bezw. an den 
resp. Stellen aufgeklebt werden können. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 218/9. 80. A. 1. v. Kameke. 
Nr. 201. 
Verkaufsmodus für unbrauchbar gewordene Adjutauten-Dienstpferde. 
Berlin, den 11. September 1880. 
In Ergänzung der unter dem 24. April 1878 — Armee-Verordnungs-Blatt S. 105/6 — gegebenen. Be- 
stimmungen, betreffend die Pferde-Entschädigungsgelder für Lieutenants in Adjutantenstellen, wird hierdurch 
festgesetzt, daß diejenigen vor Ablauf von 5 Jahren im Dienste unbrauchbar gewordenen Pferde, an denen 
die Staatskasse durch den beim Ankauf im Voraus gezahlten Betrag von 825 .K noch Eigenthums--Ansprüche 
besitzt, stets öffentlich meistbietend zu verkaufen soon, wenn nach Pos. 9. der vorbezeichneten Bestimmungen 
ein Antrag auf Niederschlagung dieser Ansprüche gestellt wird. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 10/9. 80. R. A. v. Kameke. 
Nr. 202. 
Tagegelderbezug kommandirter Offiziere. 
Berlin, den 13. September 1880. 
Im Anschluß an die Erläuterung im zweiten Absatz des Erlasses vom 23. August 1876 (Armee-Verordnungs- 
Blatt Seite 174), wonach Offiziere, welche lohne Mannschaften) zu Truppentheilen 2c. kommandirt werden, 
die sich auf dem Marsche oder im Kantonnement befinden, nach der Rückkehr des Truppentheils 2c. in dessen 
Garnison die . bis zum 28. Tage, vom Tage der Meldung ab gerechnet, zu empfangen haben, 
wird bemerkt, daß als Tag der Meldung im Sinne obiger Bestimmung der Eintreffetag beim Truppentheil 
anzusehen ist. 
  
  
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 578/7. 80. M. 0. D. 3. v. Hartrott. Kühne. 
 
	        
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