Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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g. 18. Die Ueberschrift hat zu lauten: 
„Uebungen des Beurlaubtenstandess. 
Als §. 18. A. ist einzuschalten: 
1. 
— 
S 
S. 18. A. 
Uebungen der Ersatz-Reserve I. 
Die ZJahl der zur ersten Uebung und der zu wiederholten Ue- 
bungen einzuberufenden Mannschaften der Ersatz-Reserve I. wird 
ebenso wic Ort und Umfang der Uebungen alljährlich bestimmt. 
. Die Gencral-Kommandos vereinbaren mit den Ober-Präsidenten 
. Der Aufschu 
der Provinzen bezw. den obersten Civil · Verwaltungs · Behõrden 
der Bundesstaaten die Jahreszeit, in welcher die Uebungen 
setsinden sollen und setzen die Gestellungstage fest (K. O. S. 15 
4). 
Inwieweit von vornherein für die erste Uebung die Ab- 
haltung von Nachübungen — benent. in Verbindung mit einer 
Schiffer - Uebung (K. O. §. 15 A. 3) in Aussicht zu nehmen 
sind, unterliegt ihrem Ermessen. 
. Die General · Konimandos vesimmen, aus welchen Landwehr- 
Bataillons-Bezirken, in welchen Quoten, von welchen Jahr- 
gängen und zu welchen Truppentheilen die übungspflichtigen 
Ersat- Reservisten einzuberufen sind. 
Die Auswahl der Mannschaften ist, sofern dieselbe nicht 
schon durch die Ersatz-Behörden erfolgt ist, den Landwehr- Be- 
zirks-Kommandos überlassen. 
Zur Nachübung sind vornehmlich diejenigen Ersatz-Reservisten 
heranzuziehen, welche dem Einberufungsbefehl ulcht pünktlich nach- 
gekommen, welche der Vergünstigung der Auswahl des Truppen. 
theils verlustig gegangen sind (K. O. F. 15 A. 12) oder deren 
Gestellungstag Aufschub erfahren hat. 
¾7 des Gestellungstages zur ersten Uebung kann in 
besonderen Ausnahmefällen durch die Landwehr- Bezirks-Kom. 
mandos gestattet werden, insoweit die militärischen Interessen 
dem nicht entgegenstehen und die Heranziehung zu einer Nach- 
übung innerhalb des Etatsjahres möglich 
ist. 
Die zur ersten Uebung einberufenen Ersatz-Reservisten sind im 
StabSquartier des Landwehr- Bataillons bezw. im Sammelorte 
ärztlich zu untersuchen. Diese Untersuchung 1) moͤglichst durch 
Militärärzte zu erfolgen. 
Es sind nur l#cht Mannschaften den Truppentheilen zuzu- 
führen, welche felddienstfähig sind. Vorübergehende Krankheiten 
sind einflußlos, wenn deren Heilung binnen kürzester Frist zu er- 
warten ist. 
Die zur ersten Uebung einberufenen Prozent: welche 
überschüssig verbleiben, sowic alle dlejenigen Mannschaften, welche
	        
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