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g. 82, a ist zu streichen und dafũr zu setzen:
4. Wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vorgesehene
Diligeite ründe vorliegen, so kann bie vorzeitige Entlassung burch
bas gußten ige Kriegs- Ministerium in Gemeinschaft mit der obersten
Civil- Verwaltungsbehörde des Heimathsbezirks des Reklamirten ge-
nehmigi werden.
dt. J. R. M. G. Art. II. 8. 53.
6. 83/1 ist zu streichen = vor Beginn des militärpflichtigen Alters 2
K. 33,4 ist zu streichen, dafür ist zu setzen:
4. Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten,
bezw. innerhalb der Gültigeeitsdauer eines solchen keinen gueronch von
demselben gemacht hat, muß — sofern er schon militärpfli
bis zur Beendigung des Aushebungsgeschäfts, und sofern er 176 zählig
bleibt, bis zum I. Februar n. 7 zur Dieposition der ber- Cusatg
Kommission verbleiben; es sei denn, daß diese selbst auf Antrag eines
Truppen= oder Marinetheils bie denehmgung zur Ertheilung des
Melde hain giebt.
R. M. G. Urt. II. §. 10.
g. 86, 2 ist im use 1 hinter erreicht= einzuschalten:
! das zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht vollendet c.
g. 94) 3 ist zuzusetzen:
Die Truppen der Feld-Artillerie und des Trains sind in Orten,
wo außerdem Truppen zu Fuß garnisoniren, zur Annahme Einjährig Frei-
williger nur insoweit verpflichtet, als die Jahl von vier EinjährigFrei-
willigen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird.
N. zu R. M. G. Art. II. J. 14.
Schema 3 ist das zweite und dritte Alinea zu streichen und dafür zu setzen:
1. Inbaber tritt mit der Aushändigung dieses Scheines in die Kontrole
endwaehr= Kompagnie des Landwehr= Bezirks-Kommandos
...... Er ist verpflichtet, sich innerhalb 8 Tagen nach erfolgter
Aushändigung dieses Sheines bei dem Landwehr. hiutg- Feldwebel in
anzum
2. dJede Wohmungs. Veränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie e.
rks hat er dem Bezirks-Feldwebel innerhalb 14 Tagen anzuzeigen.
Bei Verlegung des Aufenthalts in einen andern Landwehr- Kompagnie-
Bezirk muß er sich vor dem Verziehen beim Beczirks- geldwebel des
Hieherigen Aufenthalts-Ortes ab. und spätestens nach 14 Tagen beim
Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthalts-Ortes anmelden.
ach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Auf-
enthalts Ortes oder der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden.