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c) ein durch die Polizei-Obrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheits-
eugniß,
4) den Berechtigungsschein zum einjährig freiwilligen Dienst bezw.
das den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung für den ein.
jährig freiwilligen Dienst führende Schulzeugni
dem Landwehr= Bezirks -= Kommando seines Aufenthalts-Ortes einzu-
reichen.
Die ertheilte Vergünstigung der Wahl des Truppentheils hat nur für
das Kalenderjahr, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve er-
folgt ist, Gültigkeit.
Die Meldung beim Truppeutheil hat innerhalb 8 Tagen nach Wieder-
aushändigung des Ersatz-Reserve. Passes mündlich oder schriftlich statt-
zufinden und gilt als Gestellungstag nunmehr der Tag, zu welchem sei-
tens des Truppentheils die Annahme erfolgt ist.
Verspätcte Anträge, sowohl um die Ertheilung der Berechtigung
zur freien Wahl des Truppentheils als auch um Annahme bei einem
solchen, werden grundsählich abgewiesen.
5. Zurückstellungen von der ersten Uebung sind grundsätzlich unzulässig.
Wer auf Grund häuslicher, amtlicher oder gewerblicher Verhältnisse den
Aufschub des Gestellungstages zur ersten Uebung, oder wer in gleicher
Veranlassung die Zurückstellung von einer weiteren Uebung auf das
folgende Jahr wünscht, hat unter Vorlage einer obrigkeitlichen Beschei.
nigung sein Gesuch dem Bezirks- Feldwebel vorzutragen.
Erhält er vor Anfang der Uebung keinen Bescheid, so muß er sich
dennoch stellen.
4.esuche um Jurückstellung von der Einberufung im Mobilmachungkfalle
und bei der Bildung von Ersatz-Truppentheilen für das laufende Jahr,
sind vor Beginn des Ersatz-Geschäfts bei dem Vorsteher des Orts oder
der Gemeinde anzubringen.
Uebungspflichtige Ersatz-Reservisten" welche nach außerenropeischen Län-
dern, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und
Schwarzen Meeres, gehen wollen, können im Frieden, sofern dieselben
ihre erste Uebung schon abgeleistet haben, von der Theilnahme an fer.
neren Uebungen auf zwei Jahre entbunden werden. Weisen dieselben
demnächst durch Konsulats- Atteste nach, daß sie sich in einem der er-
wähnten Länder eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender 2c.
erworben haben, so kann die Dispensation von den Uebungen unter
leichzeitiger Entbindung von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung
za zur Entlassung aus der Ersatz-Reserve verlängert werden.
Bezügliche Gesuche sind durch Vermittelung der Landwehr-Bezirks-
Beldwebel an das kontrolirende Landwehr- Bezirks = Kommando zu
richten.
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande
befindlichen Ersatz- Reservisten unverzüglich in das Inland zurück zu be-
geben, sofern sie nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich befreit
worden sind. Die erfolgte Rückkehr ist bei dem Bezirks= Feldwebel, in