Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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c) ein durch die Polizei-Obrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheits- 
eugniß, 
4) den Berechtigungsschein zum einjährig freiwilligen Dienst bezw. 
das den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung für den ein. 
jährig freiwilligen Dienst führende Schulzeugni 
dem Landwehr= Bezirks -= Kommando seines Aufenthalts-Ortes einzu- 
reichen. 
Die ertheilte Vergünstigung der Wahl des Truppentheils hat nur für 
das Kalenderjahr, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve er- 
folgt ist, Gültigkeit. 
Die Meldung beim Truppeutheil hat innerhalb 8 Tagen nach Wieder- 
aushändigung des Ersatz-Reserve. Passes mündlich oder schriftlich statt- 
zufinden und gilt als Gestellungstag nunmehr der Tag, zu welchem sei- 
tens des Truppentheils die Annahme erfolgt ist. 
Verspätcte Anträge, sowohl um die Ertheilung der Berechtigung 
zur freien Wahl des Truppentheils als auch um Annahme bei einem 
solchen, werden grundsählich abgewiesen. 
5. Zurückstellungen von der ersten Uebung sind grundsätzlich unzulässig. 
Wer auf Grund häuslicher, amtlicher oder gewerblicher Verhältnisse den 
Aufschub des Gestellungstages zur ersten Uebung, oder wer in gleicher 
Veranlassung die Zurückstellung von einer weiteren Uebung auf das 
folgende Jahr wünscht, hat unter Vorlage einer obrigkeitlichen Beschei. 
nigung sein Gesuch dem Bezirks- Feldwebel vorzutragen. 
Erhält er vor Anfang der Uebung keinen Bescheid, so muß er sich 
dennoch stellen. 
4.esuche um Jurückstellung von der Einberufung im Mobilmachungkfalle 
und bei der Bildung von Ersatz-Truppentheilen für das laufende Jahr, 
sind vor Beginn des Ersatz-Geschäfts bei dem Vorsteher des Orts oder 
der Gemeinde anzubringen. 
Uebungspflichtige Ersatz-Reservisten" welche nach außerenropeischen Län- 
dern, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und 
Schwarzen Meeres, gehen wollen, können im Frieden, sofern dieselben 
ihre erste Uebung schon abgeleistet haben, von der Theilnahme an fer. 
neren Uebungen auf zwei Jahre entbunden werden. Weisen dieselben 
demnächst durch Konsulats- Atteste nach, daß sie sich in einem der er- 
wähnten Länder eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender 2c. 
erworben haben, so kann die Dispensation von den Uebungen unter 
leichzeitiger Entbindung von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung 
za zur Entlassung aus der Ersatz-Reserve verlängert werden. 
Bezügliche Gesuche sind durch Vermittelung der Landwehr-Bezirks- 
Beldwebel an das kontrolirende Landwehr- Bezirks = Kommando zu 
richten. 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande 
befindlichen Ersatz- Reservisten unverzüglich in das Inland zurück zu be- 
geben, sofern sie nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich befreit 
worden sind. Die erfolgte Rückkehr ist bei dem Bezirks= Feldwebel, in
	        
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