Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Armee-Verordnungs-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
14. Jahrgang. Herlin, den 22. Gktober 1880. Nr. 20. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 K. 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
4% ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 = berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung sfestgesetzt ist. 
Nr. 209. 
Abänderungen bezw. Ergänzungen des Reglements über Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden, 
und zwar der §§. 70, 71 und 78 sowie der Beilage 2. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich nachstehende Abändecungen, bezw. Ergänzungen des 
Reglements über Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden, und zwar: 
1) Die Abänderung der Beilage 2 — Nalions-Tarif — dahin, daß zu empfangen haben: 
a. laut Abschnitt B. a 1 Pos. 16 die aggregirten Stabsoffiziere der Infanterie nicht 2, sondern 
1 Ration 
b. die aßgskäteten Stabsoffiziere der reitenden Feld- und Fuß-Artillerie nicht 2 Nationen, sondern 
nur 1 Ration. 
Hierbei ermächtige Ich jevoch zugleich das Kriegs-Ministerium, in Fällen, wo die dienstliche 
Verwendung der betreffenden Offiziere, oder sonst zur Berülcksichtigung geeignete Verhältnisse die 
Verabreichung einer größeren Nationszahl nachweislich erforderlich erscheinen lassen, für wirklich 
vorhandene Pferde die Nations-Kempelenz auf die bisherigen Sätze zu erhöhen. Auf die jetzigen 
Empxfangeberechtigten der vorgenaunten Kategorien finden die obigen Festsetzungen für die Dauer 
ihres Verbleibens in der zeitigen Stellung leine Anwendung. 
2) Die Abänderung des §. 70 wie folgl: « « 
,,Ossixicte,dickcincimEtatbesondctöaufgcfilhktcSlcllcinnel)FbcII,wied1cOfiizickcvondetArmcc 
unddicaggkcgiktenOssizicke,erhaltendiefiicdiebetreffendedhatgcitnTarifcntspkcchcndcnOrtS 
ausgeworfenen Nationen. — Ofsiziere à la suite, welche kein Gehalt beziehen, haben auf Nationen 
keinen Anspruch.“ Osfsiziere à la suite mit Gehalt beziehen rie Rations-Kompctenz der Etatsstelle, 
welche sie inne haben (8 
3) Die Abänderung der Ucberschrift zu Abschnilt A. h. des Ralions-Tarifs dahin, daß dieselbe lantet: 
„h. Offiziere von der Armee" « 
und 
die Aufhebung der Anmerkung 2 zu A. h. des genaunten Tarifs. 
4) Die Abänderung des §. 71 dahin: 
„Beim eigenen Trurpentheil Überzählige Sekendelientenants, sewie Sekondelientenants ohne 
Patent empfangen, wenn sie Gehalt bezichen und nach den Bestimmungen des Reglements für die 
Remontirung der Armee Anspruch auf Ucberweisung eines Chargenpferdes haben, Nationen gleich 
den etatsmäßigen Offizieren derselben Charge.“ 
5) Die Ergänzung des §. 78 dahin, daß für die, während der Uebungen und Kantonnemenis von einer 
kürzeren als vierwöchentlichen Danuer, in fiskalischen Slällen untergebrachten Pferde zur Behebung des 
Mangels an Streustroh ein Zuschuß zur Marschratien ven 1750 Gramm Streh pro Tag und
	        
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