Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Pferd, für den ersten Tag der Einquartierung jedech, wenn Ställe, die bisher unbenutzt waren, ohne 
jede Streu überwiesen werden, ein Zuschuß von 5 Kilogramm Stroh pro Pferd zu empfangen ist. 
Schloß Babelsberg, den 2. September 1880. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerinm. v. Kameke. 
Berlin, den 30. September 1880. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht und dazu 
Folgendes bestimmt: 
Zu 1) Beim Fortbezuge der bisher zuständigen Rationsgebühr seitens der gegenwärtig vorhandenen aggre- 
girten Stabsofsiziere der Infanterie und Artillerie für die Dauer ihres Verbleibens in der 
jetzigen Stellung bleibt in den Quittungen bezw. Liquidationen anzugeben, seit wann sich die 
Eumpfänger in der jetzigen Stellung befinden. 
Zu 5) In denjenigen Fällen, wo bei Unterbringung von Pferden in fiskalischen Ställen für den erslen 
Tag der Einquarlierung Streustroh nach dem Satze von 5 kg süc jedes Pferd beansprucht wird, 
ist durch ein Attest der betressenden Garnison-Verwaltungs-Behörde der Nachweis zu führen, daß 
die qu. Ställe vorher unbenutzt waren. Dieses Attest bleibt bei der beuglichen Fonrage-Quittung. 
Außerdem ist beim Empfange von Streustroh im Verpflegungs-NRapport des betreffenden 
Truppentheils unter der Rubrik „Bemerkungen in Bezug auf die Natural-Verpflegung“ — b — 
eine entsprechende Erläuterung aufzunehmen und in der Fourage-Quittung eine besondere Nubrik 
für Streustroh-Rationen anzulegen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 211. 9. 30. M. O. D. 2. v. Kameke. 
Nr. 210. 
Benachrichtigung der Militärvorgesetzten von den gegen aktive Offiziere eingehenden Klagen 2c. 
Berlin, den 3. Ollober 1880. 
Mie Bezug auf die im Armee-Verordnungs-Blatt vom 14. Mätrz d. J. (Stück 7. Nr. 60.) veröffentlichte 
allgemeine Verfügung des Preußischen Herrn Justiz-Ministers vom 28. Februar d. J., betressend Klagen 
gegen aktive Offiziere und Anträge auf Leistung des Offenbarungs-Eides, wird hiermit bekannt gemacht, 
daß auch bezüglich der in außerprenßischen Bundesstaaten garnisonirenden, dem diesseitigen Armee-Verbande 
angehörenden Truppentheile (einschließlich des Herzoglich Braunschweigischen Kontingents) ein jener Ver- 
fügung entsprechendes Verfahren seitens der Justiwerwaltungen der betresfenden Bundesstaaten (einschließlich 
Elsaß-Lothringen) angeordnet worden ist. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kamekc. 
Nr. 211. 
Winter-Fahrplan der Militär-Eisenbahn. 
Berlin, den 20. Oktober 1880. 
Der nachstehende Winter-Fahrplan der Militär-Eisenbahn wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke.
	        
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