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Diejenigen Freiwilligen, welche bei cinem Landwehr-Bezirks-Kommando den freiwilligen Eintritt
nachgesucht haben, erhalten durch dessen Vermittelung den Annahmeschein von der Unteroffizierschule,
welcher sie zugetheilt worden sind.
Nach Ertheilung des Annahmescheins trilt der Freiwillige in die Klasse der vorläusig in die
Heimat beurlaubten Freiwilligen. Die Einberufung erfolgt von derjenigen Unteroffizierschule, welche
den Annahmeschein ausgestellt hat, durch Vermittelung des betresfenden Landwehr-Bezirks-Kommandos.
Eine Lösung der durch die Verpflichtungsprotokolle eingegangenen Eintrittsverpflichtung kann
nur mit Genehmigung der Inspektion der Infanterieschulen erfolgen. Kosten dürfen der Militär-
behörde dadurch nicht entstehen. Wird die Lösung der Verpflichtung nach dem Eintressen auf einer
Unteroffizierschule erbeten, so hat der betreffende Freiwillige, wenn die Genchmigung ausnahms-
weise ertheilt wird, die Kosten der Rückreise zu tragen.
Die Wünsche der Freiwilligen inbetreff der Zutheilung an eine bestimmte Unteroffizierschule
sollen, soweit angängig, berücksichtigt werden.
12) Die Einstellung von Freiwilligen in die Unteroffizierschulen sindet alljährlich zweimal, und zwar
bei den Unteroffizierschulen Potsdam, Biebrich, Weißenfels und Marienwerder im Monat Oktober,
bei den Unteroffizierschulen Jülich und Etilingen im Monat Wril, slatt.
Wer zu diesen Terminen nicht einberufen werden kann, darf bei entstehenden Vakanzen in die
Unteroffizierschulen zu Potsdam, Biebrich und Weißenfels bis Ende Dezember, in die Unteroffizier-
schulen Jülich und Ettlingen bis Ende Zuni eingestellt werden, vorausgesetzt, daß derselbe dann
noch allen Anfnahmebedingungen genüggt.
13) Füsiliere der Unterofsizierschulen, die sich durch mangelhafte Führung oder durch zu geringe Leistungen
als nicht geeignet für den Unteroffizierberuf erweisen, werden aus den Unterofsizierschulen entlassen.
Solchen ehlassenen Freiwilligen wird die in den Unteroffizierschulen zugebrachte Dienstzeit bei der
Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht in der Armee nicht in Anrechnung gebracht.
14) Während ihrer Dienstzeit in der Unteroffizierschule erhallen bei guter Führung diejenigen Füsiliere,
welche in die Heimat beurlaubt werden, sofern diese über 75 km von der Garnison der Unteroffizier-
schule entfernt ist, eine einmalige Reise-Entschädigung. Die Eutschädigung wird für die ganze
Fahrt abzüglich einer Strecke von 75 km gewährt. Während dieser Beurlaubung wird den Füsilieren
die volle Löhnung bis zur Dauer von 4 Wochen belassen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 220. 10. A. 2.
Nr. 222.
Grundsätze für die Aufnahme von Kuaben in das Militär-Kuaben-Erziehungs-Institut zu Annaburg.
Des Mililär-Knaben.E ziehungs-Institut zu Annaburg besteht aus:
der Knabenschule und
der Unteroffizier-Vorschule.
A. SKnabenschule.
1) Die Knabenschule hat die Bestimmung, den Söhnen der unter 2 bezeichnelen Personen bis zur ersolglen
Konfirmation bezw. bis zum vollendelen 15. Lebensjahre unentgeltlich eine derartige Erziehung und
schulwissenschaftliche Ausbildung zu gewähren, daß dieselben bei ihrem Ausscheiden aus der Schule
zur Ergreifung eines praltischen Lebensberufes befähigt sind.
2) Aufnahmefähig sind: · « «
1. die Söhne der zum Friedensstande (§. 38 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874) gehörigen
Deer im aktiven Dienst verstorbenen Unteroffiziere und Gemeinen des Reichsheeres und der Kaiserlichen
arine;