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II a. Die Söhne*n) der aus dem Neichsheere oder der Kaiserlichen Marine mit Invalidenversorgung:)
(§. 64 des Reichs-Militär-Pensions-Gesetzes vom 27. Juni 1871) ausgeschiedenen Unter-
offizicre und Gemeinen;
Die Söhne derjenigen Unteroffiziere, welche nach 9jährigem aktiven Militär-Dienst zur
sW5 oder Schutzmannschaft übergetreten, bezw. mit dem Forstversorgungsschein aus-
geschieden sind.
3) Als Söhne im Sinne der Bestimmungen unter No. 2 gelten auch diejenigen Söhne, welche zwar
außer der Ehe geboren, aber durch die nachfolgende Ehe legitimirt worden sind.
4) Von den unter No. 2 bezeichneten Knaben haben diejenigen der Klasse 1I grundsätzlich den Vorzug
vor denen der Klasse II. Ausnahmen hiervon sind nur in einzelnen dringenden Fällen zulässig.
Innerhalb jeder Klasse rangiren die Knaben nach Maßgabe der Militärdienstzeit des Vaters und
der Bedürftigkeit der Familie.
Als Mililärd ienstzeit ist nur die im Heere oder in der Kaiserlichen Marine aktiv zurückgelegte
Dienstzeit anzusehen, 3) bei Beurtheilung der Bedürftigkeit in der Regel die Anzahl der am Leben
besindlichen, nicht anderweitig versorgten Kinder unter 15 Jahren zu Grunde zu legen.
5) Die Aufzunehmenden dürfen in der Rel nicht unter 11 und nicht über 12 Jahre alt sein.
6) Aus einer und derselben Familie dürfen höchstens zwei Knaben in der Knabenschule erzogen werden.
7) zinahme Aumeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn der Angemeldete mindestens 10 Jahre
alt ist,
Bei der Anmeldung sind folgende Ausweise beizubringen:
a. der Taufschein
der Impfschein
ein Gesundheitsschein des Knaben.
d. ein Schuhzengnih
e. die näheren Nachrichten über die Familien-Berhällnisse
Kann der Impfschein oder ein ärztliches Attest darüber, daß die erfolgte Impfung an den Narben
sichlbar ist, nicht beigebracht werden, so muß eine nochmalige Impfung stattfinden.
Zur Aufstellung des Gesundheitsscheines und der Familien-Nachrichten werden Formulare auf
Antrag von der Direktion des Instituts verabfolgt.
Die Einsendung der vorbezeichneten Schriftstücke an die Dircktion erfolgt für diejenigen Knaben
der Klasse I, deren Vater sich noch im altiven Militärdienst besindet, durch die betreffenden Truppen-
iheile ꝛc. für die übrigen Knaben durch die Ortsbehörde.
8) Die angemeldeten und als geeignet befundenen Knaben werden in die Anwärterliste für die Knaben-
schule aufgenommen. ·
UeberdieEinbernfmIgdctAnmättckentscheidetdieAufnahme-Kommission.DicEntfchccdyng
selbst hat nach den unter 4 bis 6 angeführten Gesichtspunkten, jedoch auch unter gleichzeitiger
Beachtung der für den Einzelfall in Belracht kommenden besonderen Verhällnisse zu erfolgen.
9) Die Aufnahme-Kommission besteht unter dem Vorsitz des Direktors aus einem Offizier, dem Instituts-
Prediger und einem Lehrer.
Der Offizier und der Lehrer sind seitens des Direklors zu bestimmen.
10) Der Haupt-Aufnahmetermin ist zu Michaelis.
11) Wenn ein als Anwärter notirter Knabe das Alter von 13 Jahren überschritten hat, ohne zur Auf-
nahme gelangt zu sein, wird er in der Anwärterliste für die Knabenschule gestrichen.
*
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* 1) Diejenigen bedürftigen, elternlosen und vaterlosen Soldatenwaisen, deren Vater in einem der zur preußischen Armee
gehörigen Kontingente gestanden hat und welche während des aktiven Militärdienstes des Vaters ehelich geboren
sind, oder deren Vater als Soldat gestorben ist, sind in erster Linie auf die Wohlthaten des Potsdamshen großen
Militär-Waisenhauses angewiesen und kommen daher nur für den Fall, daß ihnen lettere des zu großen Andranges
wegen nicht gewährt werden können, für die Knabenschule in Betracht.
2) Als Invalidenversorgung ist auch der Civilanstellungsschein anzusehen, sofern er nach einer 12jährigen aktiven
Militärdienstzeit ertheilt worden ist.
3) Hierbei kommt die früher im Militärdienst eines Bundesstagtes oder der Regierung eines zu einem Vundesstaate
gehörenden Gebietes zurückgelegte aklive Dienstzeit mil in Betracht.