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B. Anterossiyker-Vorschule.
Für die Aufnahme in die Untereffizier-Vorschule sind die für die Aufnahme in die Unterofsizier=
Vorschule zu Weilburg erlassenen Bestimmungen (Armce-Verordnungs-Blatt 1877 Seite 119 u. flgde. bezw.
A.-V.-Bl. 1879 S. 203/204) maßgebend.
Letztere werden nur dahin modifizirt, daß in die Unterofsizier-Vorschule zu Annaburg geeignete junge
Leute in nachstehender Reihenfolge Aufnahme finden:
1) die sich zum Uebertritt in die Unteroffizier- Vorschule meldenden Zöglinge der Knabenschule;
2) die nach A. 11 in der Anwärterliste für die Knabenschule wieder estichenen Knaben;
3) die zu B. 1 und 2 nicht gehörigen Söhne der unter A. 2 verzeichneten Personen;
4) andere geeigucte junge Leute.
Die ufs ellung der Anwärterliste für die Unterofsizier-Vorschule, sowie die Festsezung der Reihen-
selge innerhalb jeder der vorstehend angeführten Klassen liegt dem Direklor des Instituls ob.
Berlin, den 7. Oktober 1880.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 220. 10. A 2.
Nr. 223.
Verlegung des Wohnsitzes des Garnison-Baubeamten von Tilsit nach Iusterburg.
Berlin, den 4. November 1880.
Mit Bezug auf den Vorbehalt unter: „J. Armee-Korps“ der Nachweisung der bautechnischen Revisions-
bezirke und der Garnison-Baudistrikte ꝛc. (A.-V.“Bl. S. 130 pro 1879) wird hierdurch bekannt gemacht, daß
die Uebersiedelung des Garnison-Baubcamten von Tilsit nach Insterburg am 7. Olkober cr. erfolgt ist.
· Kriegs-Ministerium.
No. 67. 11. 80. M. B. B. v. Kameke.
r. 224.
Eröffnung neuer Eisenbahn.
Berlin, den 20. Oktober 1880.
Die Schlußstrecke der Schlesischen Gebirgsbahn Dittersbach—Neurode ist am 15. Oktober d. Is. cräffnet worden.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 532/10. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne.
Nr. 225.
Neuschäften von Infanterie-Gewehren M/71.
Berlin, den 21. Oltober 1880. %
Im Anschluß an den Erlaß vom 27. Mai 1879 No. 626/6. Art. 1. — Armee-Verordn.-Blatt No. 14 pro
1879 — wird bestimmt, daß, wenn gelegentlich des Neuschäftens von Infanterie-Gewehren M/71 der ersten
Fabrilalions-Periode, die vorhandenen Hülsen wegen Abweichungen in den Dimensionen verworfen werden
müssen und deshalb, zufolge jenes Erlasses, die Neuschäftung in einer Gewehrfabrik auszuführen ist, nicht
nur die assten der nenen Hülsen, sondern auch die für die Ausarbeitung der Schäfte von den Gewehrfabriken
zu tragen sind.
Die Kosten für die Schafthölzer selbst sind aus den Waffenreparaturfonds der Truppentheile an die
Fabriken zu zahlen.
Wird es in dem vorberegten Reparaturfalle behufs richtigen Zusammenwirkens der Schloßtheile gleichzeitig
erforderlich, auch noch andere Theile durch neuc zu ersetzen, ohne daß dieselben an sich mit besonderen die
Kriegsbrauchbarkeit beeinträchtigenden Mängeln behaftet sind, so geschieht dies ebenfalls auf Kosten der
Gewehrfabriken.
Die vorstehenden Bestimmungen erhalten rückwirkende Kraft, und sind demzufolge, in den bereits vor-
gekommenen derartigen Reparaturfällen, die erwachsenen Kosten nachträglich entsprechend auszugleichen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 288/10. Art. 1. v. Verdy. Müller.