Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Montirungs-Depot einzutreten hat und die Abgabe nicht in neuen Stücken erfolgen kaun, die abzugebenden 
bereits getragenen oder aus auderweitiger Veranlassung nicht mehr den vollen Neuwerth habenden Gegenstände 
vorher durch eine unparteiische Kommission abzuschätzen Her. Das Bekleidungs-Konto des betreffenden Truppen- 
theils kann in diesem Falle erst dann vollständig entlastet werden, wenn die Differenz zwischen dem Tax-- und 
dem Neuwerthe der gedachten Stücke dem empfangenden Truppentheil in Gelde vergütet oder — beie WMgoben 
an ein Montirungs-Depot — zur Reichs-Kasse baar eingezogen worden ist. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 188. 10. 80. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne. 
 
	        
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