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c. Sceteichiefen, die Eintheilung in Schießklassen und Verleihung von Schießprämien
ällt fort. .
d. Eine Erhöhung der den Kürassier-Regimentern für das Schießen mit Pistolen bezw. Revolvern
gewährten Scheibengelder findet nicht statt.
4) Von denjenigen Kürassier-Regimentern bezw. Eskadrons, welche nicht mit Infanterie= oder anderen
Kavallerie-Regimentern zusammen garnisoniren, können 1 Offizier pro Regiment und 1 Unteroffizier
pro Eskadron zur Instruktion auf 14 Tage zu einem mit Karabinern bewaßneten Kavallerie-Regiment
kommandirt werden.
5) Die Verabfolgung der Karabiner und der Patronen hat aus denjenigen Artillerie-Depots zu geschehen,
welche die Uebungs-Munition für die Kllrassier-Regimenter zu verabfolgen haben.
Die Karabiner sind von den Artillerie-Depots detachirt zu führen.
6) Die an den Karabinern nöthig werdenden Instandsetzungen sind bis auf Weiteres in den nächst-
gelegenen Artillerie -Depots auszuführen und zu diesem Zwecke die reparaturbedürftigen Karabiner
an die Artillerie-Depots einzusenden. Die hieraus erwachsenden Kosten haben die Arkillerie-Depots
tragen und bei Kapitel 37 Titel 18a zu verausgaben.
7) Außerdem werden den Kürassier-Regimentern je 11 Exemplare der Karabiner-Schießinstruktion und
der Instruktion, betreffend den Kavallerie-Karabiner M/71, von welchen jede Eskadron je 2 Exemplare-
erhält, unter Couvert zugehen.
Kriegs-Ministerium.
No. 451. 11. 80. A1. v. Kameke.
Nr. 232.
Beförderung von Pulver, Metallpatronen und dergl. auf Eisenbahnen.
Berlin, den 10. November 1880.
Wenn nach Maßgabe des Erlasses vom 17. Juli d. J. Nr. 317. 7. A. 1. (A.-V.-Bl. Seite 188) bei Ver-
sendung von Pulver, Metallpatronen und dergleichen nach den mit dem 1. August d. Is. in Kraft getretenen
neuen Bestimmungen des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands verfahren wird, so dürfen den
betressenden Frachlbriesen Requisitiensscheine nicht beigefügt werden.
iegs-Ministerium.
No. 375. 10. Art. 1. v. Kameke.
. Nr. 233.
Anleitung zur guten Erhaltung der Artillerie-Depot-Bestände bei der Aufbewahrung und beim Transport.
Berlin, den 13. November 1880.
Die vorerwähnte Dienstvorschrift ist im Druck erschienen und wird den betreffenden Kommando-Behörden 2c.
in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren unter Umschlag zugehen.
Die Anleitung zur guten Erhaltung der Artillerie-Depot-Bestände bei der Aufbewahrung und beim
Transport vom 1. Oktober 1865 tritt nunmehr außer Gültigkeit.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. Müller.
No. 371. 11. 80. Art. 1.
. 234.
Eisenbahnbeförderung von Militärpersonen und Militärtransporten mit Eil= und Schnell. 2c. Zügen.
Berlin, den 19. November 1880.
Nastehende Veränderungsliste zu dem im Armce-Verordnungs-Blatt Seite 142/143 pro 1879 abgedruckten
Verzeichniß derjenigen Eil-, Schnell-, Kurier= 2c. Züge, mit welchen Militärpersonen und Militärtrausporte
zu den für die Beförderung von Truppen auf Eisenbahnen reglementsmäßig festgestellten Tarifsätzen bezw.
auf Militärbillets befördert werden können, sowie zu den im Armee-Verordnungs-Blatt Seite 236 pro 1879
resp. Seite 153/154 pro 1880 bekannt gemachten Abänderungen dieses Verzeichnisses wird hiermit zur all-
gemeinen Kenntniß gebracht.
iegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 256. 11. 80. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne.