Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
14. Jahrgang. Berlin, den 15. Dezember 1880. Nr. 24. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 K. 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Verlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 3/ berechnct, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
Nr. 240. 
Uebungen der Ersatz-Reservisten für das Etatsjahr 1881/82. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich in Bezug auf die Uebungen der Ersatz-Reservisten für das 
Etatsjahr 1881/82: 
1) Die Vorbereitungen für diese Uebungen sind unter der Voraussetzung zu treffen, daß aus der Ersatz- 
Reserve I. Klasse einberufen werden: 
a. bei der Infanterie und den Jägern 28 623 Mann, 
b. bei der Fuß-Artillertiee. 1320 
Die Bestimmung über die weitere Vertheilung hat durch das Kriegs-Ministerium zu erfolgen; 
bei dem Garde-Korps, sowie bei den im April 1881 neu zu formirenden Truppentheilen finden 
derartige Uebungen nicht statt. 
2) Die Dauer der unter 1 gedachten Uebungen beträgt mit Einschluß des Eintreffetages am Uebungs- 
Ort und des Entlassungs-Tages 10 Wochen. . 
3) Die Uebungen bei der Infanhrii werden durch die General-Kommandos, bei den Jägern durch die 
Inspektion, bei der Fuß-Artilleric durch die General-Inspektion der Artillerie nach Maßgabe der 
beifolgenden, von Mir für die Ausbildung genehmigten Bestimmungen geleitet. 
4) Die übenden Ersatz-Reservisten werden in besondere Kompagnien fermirt. 
Besinden sich mehr als eine Ersatz-Reserve-Kompagnie eines Regiments an demselben Orte, so 
empfiehlt es sich, dieselben der Aufsicht eines Stabsoffiziers oder des in der ältesten Hauptmanns- 
Stelle befindlichen Hauptmanns zu unterstellen. 
5) Als Uebungsorte für die Infanteric werden in der Regel Garnisonorte dieser Wasse bestimmt. 
6) Die Ersatz-Reservisten der Jäger üben bei den betreffenden Bataillonen. 
7) Die Uebungsorte für die Fuß-Artillerie bestimmt die General- Inspektion der Artillerie im Ein- 
verständniß mit den bezüglichen General-Kommandos, soweit es sich um Benutzung von Baracken- 
lagern handelt, außerdem mit Zustimmung des Kriegs-Ministeriums. 
8) Die Zeit für die Uebungen aller Waffen ist, soweit es unter Berücksichtigung des §. 15 A. 3 der 
Kontrol-Ordnung und des §. 18 A 2 der Landwehr-Ordnung angängig ist, durch die General= 
Kommandos auf die Herbstmonate festzusetzen, und zwar möglichst so, daß die Uebungen mit 
der Einstellung der Nekruten beendet sind; für die Schifffahrt treibenden Mannschaften sinden 
dieselben im Winter-Halbjahr 1881/82 stalt. Gleichzeitig ist event. eine Nachübung anzusetzen 
Ccfr. §. 18 A 2 und 3 der Landwehr-Ordnung). Ob aus den betreffenden Mannschaften besondere 
Abtheilungen zu formiren sind, bestimmen die General-Kommandos bezw. Wassen-Instanzen. 
9) Aus den Hohengollernschen Landen üben die Ersatz-Reservisten I. Klasse mit denen des 14. Armee- 
Korps gemeinsam. 
  
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