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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
14. Jahrgang. Berlin, den 15. Dezember 1880. Nr. 24.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 K. 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Verlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
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der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 3/ berechnct, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 240.
Uebungen der Ersatz-Reservisten für das Etatsjahr 1881/82.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich in Bezug auf die Uebungen der Ersatz-Reservisten für das
Etatsjahr 1881/82:
1) Die Vorbereitungen für diese Uebungen sind unter der Voraussetzung zu treffen, daß aus der Ersatz-
Reserve I. Klasse einberufen werden:
a. bei der Infanterie und den Jägern 28 623 Mann,
b. bei der Fuß-Artillertiee. 1320
Die Bestimmung über die weitere Vertheilung hat durch das Kriegs-Ministerium zu erfolgen;
bei dem Garde-Korps, sowie bei den im April 1881 neu zu formirenden Truppentheilen finden
derartige Uebungen nicht statt.
2) Die Dauer der unter 1 gedachten Uebungen beträgt mit Einschluß des Eintreffetages am Uebungs-
Ort und des Entlassungs-Tages 10 Wochen. .
3) Die Uebungen bei der Infanhrii werden durch die General-Kommandos, bei den Jägern durch die
Inspektion, bei der Fuß-Artilleric durch die General-Inspektion der Artillerie nach Maßgabe der
beifolgenden, von Mir für die Ausbildung genehmigten Bestimmungen geleitet.
4) Die übenden Ersatz-Reservisten werden in besondere Kompagnien fermirt.
Besinden sich mehr als eine Ersatz-Reserve-Kompagnie eines Regiments an demselben Orte, so
empfiehlt es sich, dieselben der Aufsicht eines Stabsoffiziers oder des in der ältesten Hauptmanns-
Stelle befindlichen Hauptmanns zu unterstellen.
5) Als Uebungsorte für die Infanteric werden in der Regel Garnisonorte dieser Wasse bestimmt.
6) Die Ersatz-Reservisten der Jäger üben bei den betreffenden Bataillonen.
7) Die Uebungsorte für die Fuß-Artillerie bestimmt die General- Inspektion der Artillerie im Ein-
verständniß mit den bezüglichen General-Kommandos, soweit es sich um Benutzung von Baracken-
lagern handelt, außerdem mit Zustimmung des Kriegs-Ministeriums.
8) Die Zeit für die Uebungen aller Waffen ist, soweit es unter Berücksichtigung des §. 15 A. 3 der
Kontrol-Ordnung und des §. 18 A 2 der Landwehr-Ordnung angängig ist, durch die General=
Kommandos auf die Herbstmonate festzusetzen, und zwar möglichst so, daß die Uebungen mit
der Einstellung der Nekruten beendet sind; für die Schifffahrt treibenden Mannschaften sinden
dieselben im Winter-Halbjahr 1881/82 stalt. Gleichzeitig ist event. eine Nachübung anzusetzen
Ccfr. §. 18 A 2 und 3 der Landwehr-Ordnung). Ob aus den betreffenden Mannschaften besondere
Abtheilungen zu formiren sind, bestimmen die General-Kommandos bezw. Wassen-Instanzen.
9) Aus den Hohengollernschen Landen üben die Ersatz-Reservisten I. Klasse mit denen des 14. Armee-
Korps gemeinsam.
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