Nr. 241.
Tragen von zwei Patrouentaschen bei gepacktem Tornister.
Berlin, den 10. Dezember 1880.
Seine Mojestät der Kaiser und König haben zu bestimmen geruht, daß fortau von der Infanterie, sowie
den Jägern und Schützen bei gepacktem Tornister stets zwei Patronentaschen zu tragen sind, daß
in allen anderen Fällen aber — ausgenommen bei großen Paraden, beim Garnison-Wachtdienst und bei den
Vorübungen des Schießens — den vorgesetzten Instanzen bezw. Truppen-Befehlshabern, welche den betressenden
Dienst anordnen, die Festseltzung, ob eine oder zwei Taschen getragen werden, überlassen bleiben soll.
Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. ··
DerKriegöministekiabErlaßvom14.Sept·embcr1846(No.160.9.M.0.D.3·)trttthiernach
außer Kraft.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 149. 12. 80. A. 1.
Nr. 242.
Aenderung der Vorschrift über den Geschäftsgang bei Ueberweisung der Bedürfnisse zu den Armirungs-
übungen der Fuß-Artilleric 2c.
Berlin, den 9. Dezember 1880.
Seite 8, §. 11 der vorerwähnten Vorschrift sind die Worte „zum 1. Mai jeden Jahres an die betreffende
Fuß-Artillerie-Brigade“ zu streichen, und ist dafür zu setzen: „spätestens 4 Wochen vor Beginn der Armirungs.
übung an die betreffende Artillerie-Depot-Inspektion“.
Kriegs-Ministerium.
v.
No. 390. 10. Art. 1. 'Kameke.
Nr. 243.
Abänderung der Vorschrift für die Verwaltung der Artillerie-Depots. ·
Berlin, den 11. Dezember 1880.
Nachdem durch Allerhöchste Kabinels-Ordre vom 23. Oltober d. Is. (A.-V.-Bl. 1880 S. 221) angeordnet
worden ist, daß die Festung Thorn am 1. April 1881 aus dem Befehls- und Verwaltungs-Bereiche des
1. Armee = Korps in denjenigen des 2. Armce-Korps übertritt, erleidet die Beilage 1 der Vorschrift für die
Verwaltung der Artillerie-Depols zu dem gedachten Zeilpunkte folgende Abänderungen:
1) Vertikalspalte 1 ist unter „2. Artillerie-Depot-Inspektion (Stettin)“" das Wort „Thorn“ zu streichen
und zwischen „.2.“ und „9.“ zu setzen:
„exkl. Thorn, des“
2) Vertikalspalte 3 isl als die bei dem Kassen= und Nechnungswesen des Artillerie-Depols in Thorn,
einschließlich des Filial = Depots in Graudenz, betheiligte Intendantur dicjenige des 2., statt 1.,
Armec-Korps zu bezeichnen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 160. 12. 80. Art. 1.
Nr. 244.
Zusammenstellung der Bestimmungen über den Wohnungsgeld-Zuschuß.
Verlin, den 2. Dezember 1880.
Das Gesetz vom 30. Juni 1873, betressend die Bewilligung von Wohnungsgeld-Zuschüssen an die Ofsiziere
und Aerzte des Reichsheeres rc., sowie die die Armee betreffenden ansführenden und erlänternden Bestimmungen
zu demselben sind zusammengestellt und durch Druck vervielfältigt worden.