Eine Vervollständigung der Bestände dieses Reglements und der Nachträge nach dem Druckvorschriften-
Etat bleibt vorbehalten. ·
Kriegs-Ministerium.
No. 393. 1. A. 1. v. Kameke.
Nr. 17.
Theilnahme von Stabsoffizieren des Garde-Korps am diesjährigen Aushebungsgeschäft.
. Berlin, den 17. Jannar 1880.
Unter Bezugnahme auf §F. 2, 1. der Rekrutirungs-Ordnung setzt das Kriegs-Ministerium hierducch fest, daß
Stabsoffiziere des Garde-Korps den diesjährigen Aushebungsgeschäften in den Bezirken bczichungsweise
preußischen Gebietstheilen dex 2., 8., 11., 15., 17., 21., 26., 32., 36., 39., 41. und 62. Infanterie-Brigade
beizuwohnen haben. « .
DieReiseplänesinbseitensderbezeichneteanigadenrechtzeitigdemKöniglichenGeneral-Kommende
des Garde-Korps vorzulegen. »
Kriegs-Ministerium.
No. 509/1. A 1. v. Kameke.
Nr. 18.
Erhöhnug der Vergütungssätze für geleisteten Vorspann.
Berlin, den 24. Jannar 1880.
Die auf Grund der erfolgten Nevisien in Ausführung des § 9 Nr. 1 des Gesetzes über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieven pom 13. Februar 1875 (A.-V.-Bl. S. 111) von dem Bundcsrath in
seiner Sitzung vom 23. Dezember 1679 beschlossene Erhöhung der Vergütungssätze für geleisteten Vorspann,
sowie das danach abgeänderte Verzeichniß der für die Lieferungsverbände der Bundesstaaten festgestellten
Vergütungssätze für Vorspann, werden hiermit zur Kenntnist der Armce gebracht.
.% Kriegs-Ministerium.
No. 742. 12. M. 0. D. 3. v. Kameke.
Klassen-Eintbeilung der Vergütungssätze.
u mm WW „
Vergüt # ü
rütungssäbe für entfallen 0 auf
-** .. « « « be. agen und Führer
eesar ai enem Wien pnn ieer
spanntes Fuhrwerk mit jedes weitere Pferd Führer (Differenz von II u. III)
Führer (Summa von II u. III.)
A. . M. M.
1 10 6 16 4
2 9 5 14 4
3 8 4½ 12½ 3½
4 7 3½ 10½ 3½
Der in Kolonne V aufgeführte Satz wird zur Hälfte für den Wagen und zur anderen Hälfte für
den Führer gerechnet. Z
Der Vergütungssatz für einen mit zwei Ochsen bespannten Wagen nebst Führer wird dem Satze
für das einspännige Pferdefuhrwerk (Kolonne II) gleichgestellt; jedes weitere Stück Ochsen wird mit der Hälfte
des Satzes in Kolonne III vergütet. Z *½2
Die Vergütung für einen mit zwei Kühen bespannten Wagen erfolgt in der Weise, daß dabei drei
Kühe wie zwei Ochsen gerechnet werden.