Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

Nr. 19. 
Bewaffnung der Kavallerie-Stabswache und der Feldgendarmerie. 
Berlin, den 22. Januar 1880. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst zu befehlen geruht, daß die Kavallerie-Stabs- 
wache der höheren Kommandobehörden der Armee sowie die Feldgendarmerie, statt wie bisher mit abgekürzten 
Kürassierdegen, mit Kavalleriesäbeln M/52 bewaffnet werden sollen. 
Die Artillerie-Depots haben diesem gemäß die bezüglichen Etatsbestände zu reguliren beziehungsweise 
die in Händen der Stabsordonnanzen befindlichen abgekürzten Kürassierdegen umzutauschen. 
Die Abänderung der Waffen-Etats bleibt vorbehalten. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 267/1. Art. 1. v. Kameke. 
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Nr. 20. 
Ergänzung des §F. 6, 2 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden. 
Berlin, den 25. Januar 1880. 
ür zu einer Probedienstleistung abkommandirte Unteroffiziere, denen zur Erreichung des im §. 39, 1 des 
Geldverpflegungs-Neglements für das Preußische Heer im Frieden normirten Einkommens ein Zuschuß aus 
Militärfonds gewährt wird, dürfen Gemeinc eingestellt werden. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 247. 1. 80. M. O. D. 3. 
  
Nr. 21. 
Abänderungen zur Vorschrift für die Verwaltung des Materials der Feld-Artillerie 2c. 
Berlin, den 22. Jannar 1880. 
E- sind „Abänderungen zur Vorschrift für die Verwaltung des Materials der Feld-Artillerie und der der 
Truppe hierzu gewährten Honds= im Druck erschienen und werden den betreffenden Kommando-Behörden 2c. 
in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren per Kuvert zugehen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
J. V 
Krause. Müller. 
No. 31. 1. Art. 1. 
  
Nr. 22. 
Marschgebührnisse für Unterärzte des Beurlaubtenstandes. 
Berlin, den 22. Januar 1880. 
A Anlaß eines Spezialfalles sowie unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 20. Febrnar 1879 (A.-V.-Bl. 
S. 64/65) wird bemerkt, daß der Erlaß vom 29. September 1879 (A.-V.-Bl. S. 204), betreffend die Marsch- 
gebührnisse für Offizier-Aspiranten des Beurlaubtenstandes, auf die Unterärzte des Beurlaubtenstandes sinn- 
gemäße Anwendung zu finden hat. Auf die Waffe kommt es hierbei nicht an. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 313. 11. M. O. D 3. v. Harttott. Kühne. 
 
	        
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