Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

Berlin, den 5. Februar 1880. 
Vorslehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht und gleich- 
zeitig bemerkt bezw. bestimmt: 
I. 
Die zur Kompletirung erforderlichen Mannschaften sind derart zu beordern, daß sie vor Beginn 
des begimenis Exersrens bezw. vor dem Ausrücken aus den Garnisonorten noch cine sechstägige 
Detailansbilonn erhalten können. 
Eine Anrechnung dieser Mannschaften auf die für die Uebungen des Beurlaubtenstandes 
festzusetzenden Uebungsstärken findet nicht statt. 
Zur Berittenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer u. s. w. eintreffenden Offiziere werden 
Ordonnanzgpferde seitens des 2. und 5. Armee-Korps gestellt werden. Die näheren Bestimmungen 
bleiben vorbehalten. 
Ueber die Theilnahme eines bei dem Garde-Pionier-Bataillon zu formirenden Telegraphen- 
Detachements bleibt weitere Bestimmung vorbehalten. 
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Zu2. 
Die im Passus 4 vorstehender Ordre bezeichneten Truppentheile der Kavallerie und Feld- Artillerie 
nehmen an den Divisions-Uebungen der anderen Waffen nicht Theil. 
Im Uebrigen bleiben die aus dem vorbezeichneten Passus sich ergebenden Aenderungen der Bestim- 
mungen von Anhang III, Abschnitt I der Verordnungen vom 17. Juni 1870 dem Ermessen der General- 
Kommandos überlassen. 
Zu 1, 2 und 4. 
Die nach den gegebenen Vorschriften aufzustellende Zeiteintheilung für die Herbst. Uebungen, sowie 
die Zusammenstellung der voraussichtlichen Mehrkosten sind spätestens zum 1. Juni d. J. einzureichen. 
Die Ansätze für Flurschäden-Bergütungen sind durch Angaben über die Kulturverhältnisse, soweit 
angängig, zu motiviren. 
Die Diovisions-Uebungen sind möglichst so zu legen, daß in die Dauer derselben höchstens drei Ruhe. 
tage — einschließlich der Sonntage — fallen. Sind Märsche zwischen den einzelnen Uebungsperioden nicht 
zu vermeiden, so dürfen, insoweit nothwendig, außer den Marschtagen noch die den letzteren — in Verbindung 
mit den vorhergegangenen Uebungstagen — entsprechenden Ruhetage eingeschaltet werden. 
Bei Festsetzung der Ruhetage für die mit den Herbst-Uebungen verbundenen Märsche sind die Be- 
stimmungen im §. 26 des Naturalverpflegungs-Regl ts für die Truppen im Frieden zu beachten. 
Wo besondere Umstände — Rücksicht auf anstrengende Uebungen 2c. — eine Abweichung von der 
vorbezeichneten Regel erforderlich machen, ist dies bei Vorlage der Heiteintheilung näher zu begründen. 
Den bestimmungsmäßigen Nachweisungen über die voraussichtlichen Mehrkosten haben die Intendanturen 
besondere detaillirte Berechnungen als Unterlagen nicht beizufügen, die erforderlichen — möglichst kurzen — 
Erläuterungen vielmehr unter der Rubrik „Bemerlungen“ aufzunchmen. Insbesondere ist anzugeben: 
zu Kapitel 26 und 31 die Kosten der Bekleidung und die Marschkompetenzen für die zu den großen 
Herbst-Uebungen ginhuziehenden Kompletirungs-Mannschaften 
3 Kapitel 34 bezüglich der Eisenbahn= und Danmfschiffsbeförderungen: die Kostenresultate dem 
j(usmans he gegenüber für jeden der betreffenden Truppentheile rc. 
u 4. 
a. Die nähere Bestimmung über den Zeitpunlt dieser Uebung folgt nach. 
b. Betreffs Wahl des Uebungsplatzes trifft der Divisionsführer im Einvernehmen mit dem General- 
Kommando 8. Armee-Korps — unter Mitwirkung der Intendantur — Bestimmung. 
Der Diovisionsführer kann zu diesem Behufe für sich und einen Generalstabsoffizier oder 
Adjutanten die Kosten einer Rekognoszirungsreise liquidiren. 
. Die innerhalb der Brigade- und Divisions-Uebungen nothwendigen Nuhetage befinden sich in der 
festgesetzten 16tägigen Uebungsdauer mit einbegriffen, wogegen die vor dem Anfange bezw. nach 
dem Ende der Uebung etwa erforderlichen Ruhetage außerdem anzusetzen bleiben. Die Uebungs- 
zeit ist derart zu wählen, daß außer zwei Sonntagen nur noch zwei andere Nuhetage für die 
Dauer der Uebung zum Ansatz kommen. 
Die Abgrenzung der Brigade- und Divisions-Uebungen bleibt dem Divisionsführer über- 
lassen, welchem auch die obere Leitung hinsichtlich der Brigade-Uebungen zusteht. Es ist indeß zu 
berücksichtigen, daß die Verlängerung der Uebungsdauer vorzugsweise für die im zweiten und dritten 
Kehiel . VII. Abschnitts des Exerzir-Reglements für die Kavallerie vorgeschriebenen Uebungen 
estimmt ist. 
 
	        
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