Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

Nr. 31. 
Abänderungen zur Schieß-Instruktion für die Infanteric, sowie zur K Karabiner-Schieß-Instruktion für die 
Kavallerie und den Train 
Berlin, den 4. Februar 1880. 
Zu den vorbenannten Schieß-Instruktionen sind die im Jahre 1879 ergangenen Abänderungen behufs Ein- 
fügung in idle ersteren gedruckt worden 
Die erforderliche Anzahl von Exemplaren wird den Kommando-Behörden 2c. in der dem Druckoer- 
schriften. Etat entsprechenden Anzahl unter Anschluß der Vertheilungspläne per Couvert zugehen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 1086/I. 80. A. 1. v. Kameke. 
Nr. 32. 
Fortschaffung der behufs Ausbildung im Traindienst zu den Train-Bataillonen kommandirten Mann- 
schaften der Kavallerie. 
Berlin, den 30 Januar 1880. 
Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 11. Juli 1851 (M.-W.-Bl. S. 146) wird bemerkt, daß die behufs 
Ausbildung im Traindienst zu den Train-Balaillonen kommandirten Mannshafeen der Kavallerie stets auf 
die billigste Weise, per Eisenbahn, Dampfschiff, Pest oder senstige öffentliche Fuhrgelegenheit rc., nach ihrem 
Kemmandrort und von dort zurück zum Truppentheil zu befördern und vie hierdurch wirklich entstandenen 
Kosten bei) ger Intendantur zur Liquidation zu bringen sind. 
s Pauschquantum zu Nebenkosten von 5 Pf. pro Meile (7½ km) für die Hin= und Rückreise 
ist künftig Da mehr zuständig und werden die Erlasse vom 26. März 1855 — Nr. 409. 3. 55. M. O. D. 2. 
und vom 19. Februar 1875 — Nr. 725. 1. M. O. D. 3 — hierdurch aufgchoben. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 236. 12. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne. 
Nr. 33. 
Anbringung von Deckungsmitteln an den aptirten Ehassepot-Karabinern M/71. 
Berlin, den 2. Februar 1880. 
i wird bestimmt, daß die zur Ausrüstung von Truppen gehörigen, bepw. für diesen Zweck in den Artillerie= 
Depots vorräthigen, sowie auch die in letzteren disponibel vorhandenen aptirten Chassepot-Karabiner M/71, 
soweit vies, wie beim Visir und Korn, nicht schen der Fall ist, mit Deckungsmitteln versehen werden sollen. 
Behufs dessen sind an jedem Karabiner: der Lauf mit Visirfuß zu brüniren; ferner 
der Oberring, 
der Unterring mit Riembügel, 
der Abzugsbügel, 
die Schiene (ehne Trageringe 
der Unterriembügelsuß mit Qubigel, endlich 
sämmtliche Schrauben 
  
u blänen. 
Die erste Anbringung der Deckungsmittel hat sogleich zu erfolgen und sinden auf die im Frieden 
im Gebrauche besindlichen Karabiner demnächst die im Armce-Verordnungs-Blatte Nr. 15 pro 1879 verössent- 
lichten Bestimmungen vom 7. Juni 1879 Nr. 479/5. Art. 1. bezügliche Anwendung. 
Den Zeughausbülhsenmachern sind für die betressenden Arbeilen nachstehend angegebene Löhne zu zahlen:
	        
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