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3) Die Dauer der unter 1 gedachten Uebungen für die Landwehr und alle Train-Mannschaften — die
Tage des Zusammentritts und Auseinandergehens am Uebungsorte mit einbegriffen — beträgt
12 Tage. Wo es im Interesse der Ausbildung für wünschenserth frschtet-mirot. kann, für vie
„Neserache. zje nach Bestimmung ver- General-Kolmmandos#bese# oberstei Wasseß Instanzen) diese
Uebungszeit-bis zu 20|Fagen verlängert werden. . . "-
Die zu diesen Uebungen aus dem Beurlaubtenstande einzuziehenden Offiziere oder Unteroffiziere
haben überall einen Tag früher am Uebungsorte einzutreffen wie die übrigen Mannschaften.
4) Die Uebungen bei der Infanterie werden durch die General-Kommandos, bei den anderen Waffen
durch die obersten Waffen-Instanzen geleittt. —-
5) Die Uebungen der Landwehr-Infanterie finden in Bataillonen, und nur wo lokale oder andere
Verhältnisse dieses durchaus bedingen, in Kompagnien, die der Landwehr-Fuß-Artillerie in. Kom-
pagnien, wo mehrere derselben den gleichen Uebungsort haben, in Bataillonen, die des Tralns in
Kompagnien bezw. Sanitäts-Detachements statt, welche sämmtlich zu diesem Zweck besonders formirt
werden. 7 " · ’ «-««··
Reservisten der Infanterie sind nur dann in lebungs-Bataillone der Landwehr einzustellen, wenn
ausnahmsweise besondere Gründe dafür sprechen.
6) Ob bei den Pionieren und dem Eisenbahn-Regiment die Formation besonderer Kompagnien er-
forderlich ist, entscheiden die betreffenden obersten Wasfen-Iustanzen.
7) Die Uebungsorte der Garde-Landwehr-Infanterie werden seitens des General-Kommandos des
Garde-Korps bestimmt. ·-
Als Uebungsorte für die Provinzial-Landwehr-Infanterie werden in der Regel Garnisonorte
der Infanterie gewählt.
8) Lüger (Schuzen), Pioniere und Train-Mannschaften üben im Anschlust an die betreffenden Linien-
ruppentheile. -
9) Die Uebungsorte für die Feld= und Fuß-Artillerie und für die Mannschaften des Eisenbahn-Regi-
ments bestimmt die General-Inspektion der Artillerie bezw. der Chef des Generalstabes der Armee
im Einverständnisß mit den bezüglichen General. Kommandos.
10) Der Zeitpunkt der Uebungen wird seitens der General-Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen
nach Vereinbarung mit den ersteren, im Allgemeinen in die Monate April, Mai und Juni d. J.,
für die Schifffahrt treibenden Mannschaften in das Winterhalbjahr 1880/81 gelegt.
Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen Berufskreise werden bei der Wahl des
Zeitpunktes besonders zu berücksichtigen sein.
Die Train-Uebungen finden nach beendeten Herbstübungen der betreffenden Armee-Korps statt.
Die Sanitäts-Detachements üben zu gleicher Zeit mit den Krankenträgern des Friedensstandes.
11) Aus den Hohengollernschen Landen üben die bezüglichen Offiziere und Mannschaften des Beurlaubten.
standes der Provinzial-Armer-Korps — aussahlclich der Jiger — mit denen des 14. Armec-Korps
emeinsam. ½ --
Die Jäger, sowie die im Bezirk des 14. Armee-Korps besindlichen Offiziere und Mannschaften
dieser Wasse üben nach näherer Bestimmung der betresfenden Inspektion beim Rheinischen Jäger-
Vataillon Nr. 8 bezw. Lauenburgischen Jäger-Bataillon Nr. 9.
Maunschaften des Beurlaubtenslandes des Garde-Korps aller Wassen, welche nach dem Königreich
Württemberg verzogen sind, werden nicht herangezogen.
12) Bei jedem Armec-Korps können. 26 Reservisten der Kavallerie auf die Dauer von 6 Wochen zu den
Kavallerie-Regimentern bezw. Train-Bataillonen über den Etat eingezogen werden.
Berlin, den 14. Februar 1880.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Kameke.
Berlin, den 14. Februar 1880.
Im Anschlusse an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium:
1) Die Aulage ergiebt die Grenzen, innerhalb welcher sich die Uebungen, einschlieshlich derer der Schisf-
fahrt treibenden Mannschaften, zu halten haben. Beim Train kommen die etwa Übungspflichtigen
Schifffahrt treibenden Mannschaften nicht zur Einziehung.